§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. November 1980, LGBl. Nr. 93, mit der bestimmte Salzburger Seen und deren Umgebung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden (Seenschutzverordnung 1980), in der geltenden Fassung hinsichtlich der durch den § 1 dieser Verordnung erfaßten Bereiche des Oberhüttensees und des Prebersees, sowie die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. Mai 1984, LGBl. Nr. 42, mit der Teile der Gemeinde Tweng zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Niedere Tauern - Landschaftsschutzverordnung), außer Kraft.
(3) Die §§ 1 Abs 2, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
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