LandesrechtSalzburgVerordnungenNaturschutzbuchverordnung

Naturschutzbuchverordnung

In Kraft seit 27. April 2006
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Das Naturschutzbuch ist beim Amt der Landesregierung einzurichten und zu führen.

(2) Das Naturschutzbuch besteht aus folgenden Abteilungen:

1. Naturdenkmäler,

2. geschützte Naturgebilde von örtlicher Bedeutung,

3. Baumschutz-Verordnungen der Stadt Salzburg,

4. Geschützte Landschaftsteile,

5. Landschaftsschutzgebiete,

6. Naturschutzgebiete,

7. Nationalparke,

8. Naturparke,

9. Schutzgebiete mit internationalem Status einschließlich Europaschutzgebiete;

10. Schutz von Pflanzenarten (einschließlich gebietsmäßig oder zeitlich begrenzter Schutzmaßnahmen),

11. Schutz von Tierarten (einschließlich gebietsmäßig oder zeitlich begrenzter Schutzmaßnahmen),

12. Landschaftspflegepläne,

13. Detailpläne,

14. Verzeichnis der gemäß § 51 NSchG behördlich

vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen sowie der nicht in Form von Geldleistungen vorgeschriebenen Ersatzleistungen gemäß § 3a Abs 4 NSchG.

In das Naturschutzbuch können auch Ruhezonen (§ 27 Abs 3 NSchG) aufgenommen werden.

(3) Jede Abteilung besteht aus Einlagen, die sich ihrerseits je aus einer Einlagemappe, dem Einlageblatt und den Beilagen zusammensetzen.

(4) Für jeden in das Naturschutzbuch aufzunehmenden Gegenstand (Abs 2 Z 1 bis 14) ist eine gesonderte Einlage einzurichten. Diese hat bei Europaschutzgebieten jedenfalls Angaben darüber zu enthalten, welche prioritären Arten (§ 5 Z 24 NSchG) und/oder prioritären natürlichen Lebensraumtypen (§ 5 Z 25 NSchG) in dem Gebiet vorkommen. Wird ein Gegenstand in mehreren Abteilungen geführt, kann die Einlage auch nur aus einem Querverweis auf die in einer anderen Abteilung geführten Unterlagen bestehen. Bezüglich geschützter Pflanzen- und Tierarten können gleichartige Schutzmaßnahmen in einer gemeinsamen Einlage zusammengefaßt werden.

(5) Innerhalb der einzelnen Abteilungen sind die Einlagen chronologisch geordnet zu führen.

§ 2

§ 2

(1) Die Einlagemappen sind zweckmäßig anzulegen und dienen zur Aufbewahrung des Einlageblattes und der Beilagen.

(2) Zur systematischen Einordnung sind die Einlagemappen insbesondere durch Angabe der fortlaufenden Nummer und des Namens des Einlagegegenstandes zu kennzeichnen.

§ 3

§ 3

(1) Im Einlageblatt sind Angaben über folgende Umstände einzutragen:

1. Art, fortlaufende Nummer, Name und Lage des Einlagegegenstandes unter Anführung der berührten Gemeinden und politischen Bezirke;

2. Art und Wirksamwerden der behördlichen Verfügung;

3. gegebenenfalls vorläufige Sicherung;

4. Beschreibung bzw. Schutzzweck;

5. Änderung oder Widerruf der behördlichen Verfügung;

6. Verzeichnis der Beilagen;

7. Angaben über andere maßgebende Unterlagen, die nicht im Naturschutzbuch aufbewahrt werden.

(2) Als Beilagen kommen insbesondere die maßgebenden Verordnungen, Bescheide, Gutachten, Pläne, Lichtbilder und sonstigen Hinweise wie z.B. Parzellenverzeichnisse und Grundeigentümerverzeichnisse in Betracht.

§ 4

§ 4

(1) Das Naturschutzbuch ist sicher aufzubewahren, sodaß Einlagen oder Teile von Einlagen von Unbefugten nicht entnommen werden können.

(2) Die laufende Führung und sichere Verwahrung des Naturschutzbuches ist einem hiefür geeignet erscheinenden Bediensteten zu übertragen.

(3) Jedermann steht es frei, während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) in das Naturschutzbuch Einsicht zu nehmen sowie aus ihm Abschriften oder Ablichtungen herzustellen.

(4) Zweitschriften der Einlageblätter, der wesentlichen Beilagen und der sonstigen maßgebenden Unterlagen sind den jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden zur Aufbewahrung zu übermitteln, wobei die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß gelten.

§ 5

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monates in Kraft.

(2) Mit diesem Zeitpunkt verliert die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Juni 1958, LGBl. Nr. 42, über die Einrichtung und Führung des Naturschutzbuches (Naturschutzbuchverordnung) ihre Wirksamkeit.

§ 6

§ 6

(1) Die §§ 1 Abs 2 und 4 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 49/1994 treten mit 29. April 1994 in Kraft.

(2) § 1 Abs 2 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 120/1998 tritt mit 1. Dezember 1998 in Kraft.

(3) § 1 Abs 2 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 43/2006 tritt mit 27. April 2006 in Kraft.