§ 2
(1) Die Einlagemappen sind zweckmäßig anzulegen und dienen zur Aufbewahrung des Einlageblattes und der Beilagen.
(2) Zur systematischen Einordnung sind die Einlagemappen insbesondere durch Angabe der fortlaufenden Nummer und des Namens des Einlagegegenstandes zu kennzeichnen.
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