§ 1
(1) Das Naturschutzbuch ist beim Amt der Landesregierung einzurichten und zu führen.
(2) Das Naturschutzbuch besteht aus folgenden Abteilungen:
1. Naturdenkmäler,
2. geschützte Naturgebilde von örtlicher Bedeutung,
3. Baumschutz-Verordnungen der Stadt Salzburg,
4. Geschützte Landschaftsteile,
5. Landschaftsschutzgebiete,
6. Naturschutzgebiete,
7. Nationalparke,
8. Naturparke,
9. Schutzgebiete mit internationalem Status einschließlich Europaschutzgebiete;
10. Schutz von Pflanzenarten (einschließlich gebietsmäßig oder zeitlich begrenzter Schutzmaßnahmen),
11. Schutz von Tierarten (einschließlich gebietsmäßig oder zeitlich begrenzter Schutzmaßnahmen),
12. Landschaftspflegepläne,
13. Detailpläne,
14. Verzeichnis der gemäß § 51 NSchG behördlich
vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen sowie der nicht in Form von Geldleistungen vorgeschriebenen Ersatzleistungen gemäß § 3a Abs 4 NSchG.
In das Naturschutzbuch können auch Ruhezonen (§ 27 Abs 3 NSchG) aufgenommen werden.
(3) Jede Abteilung besteht aus Einlagen, die sich ihrerseits je aus einer Einlagemappe, dem Einlageblatt und den Beilagen zusammensetzen.
(4) Für jeden in das Naturschutzbuch aufzunehmenden Gegenstand (Abs 2 Z 1 bis 14) ist eine gesonderte Einlage einzurichten. Diese hat bei Europaschutzgebieten jedenfalls Angaben darüber zu enthalten, welche prioritären Arten (§ 5 Z 24 NSchG) und/oder prioritären natürlichen Lebensraumtypen (§ 5 Z 25 NSchG) in dem Gebiet vorkommen. Wird ein Gegenstand in mehreren Abteilungen geführt, kann die Einlage auch nur aus einem Querverweis auf die in einer anderen Abteilung geführten Unterlagen bestehen. Bezüglich geschützter Pflanzen- und Tierarten können gleichartige Schutzmaßnahmen in einer gemeinsamen Einlage zusammengefaßt werden.
(5) Innerhalb der einzelnen Abteilungen sind die Einlagen chronologisch geordnet zu führen.
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