§ 4
(1) Das Naturschutzbuch ist sicher aufzubewahren, sodaß Einlagen oder Teile von Einlagen von Unbefugten nicht entnommen werden können.
(2) Die laufende Führung und sichere Verwahrung des Naturschutzbuches ist einem hiefür geeignet erscheinenden Bediensteten zu übertragen.
(3) Jedermann steht es frei, während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) in das Naturschutzbuch Einsicht zu nehmen sowie aus ihm Abschriften oder Ablichtungen herzustellen.
(4) Zweitschriften der Einlageblätter, der wesentlichen Beilagen und der sonstigen maßgebenden Unterlagen sind den jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden zur Aufbewahrung zu übermitteln, wobei die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß gelten.
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