§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monates in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt verliert die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Juni 1958, LGBl. Nr. 42, über die Einrichtung und Führung des Naturschutzbuches (Naturschutzbuchverordnung) ihre Wirksamkeit.
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