§ 3
(1) Im Einlageblatt sind Angaben über folgende Umstände einzutragen:
1. Art, fortlaufende Nummer, Name und Lage des Einlagegegenstandes unter Anführung der berührten Gemeinden und politischen Bezirke;
2. Art und Wirksamwerden der behördlichen Verfügung;
3. gegebenenfalls vorläufige Sicherung;
4. Beschreibung bzw. Schutzzweck;
5. Änderung oder Widerruf der behördlichen Verfügung;
6. Verzeichnis der Beilagen;
7. Angaben über andere maßgebende Unterlagen, die nicht im Naturschutzbuch aufbewahrt werden.
(2) Als Beilagen kommen insbesondere die maßgebenden Verordnungen, Bescheide, Gutachten, Pläne, Lichtbilder und sonstigen Hinweise wie z.B. Parzellenverzeichnisse und Grundeigentümerverzeichnisse in Betracht.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise