Vorwort
§ 1 § 1
(1) Die in den Gemeinden Unken, Lofer, St. Martin bei Lofer, Weißbach bei Lofer, Saalfelden am Steinernen Meer, Maria Alm am Steinernen Meer und Dienten am Hochkönig, politischer Bezirk Zell am See, Mühlbach am Hochkönig und Werfen, politischer Bezirk St. Johann im Pongau, sowie Golling an der Salzach und Kuchl, politischer Bezirk Hallein, gelegenen Hochlagen eines Teiles der Reiter Steinberge, des Steinernen Meeres, des Hochkönigs, des Hagengebirges und des Hohen Gölls einschließlich der außerhalb der bewirtschafteten Waldflächen gelegenen Einhänge dieser Gebirgsstöcke im Anschluß an den Bayerischen Nationalpark Berchtesgaden werden zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt. Vom Natur- und Europaschutzgebiet ausgenommen ist die von Hintertal (Gemeinde Maria Alm am Steinernen Meer) nach Torren (Marktgemeinde Golling an der Salzach) von Südwesten nach Nordosten führende Trasse der bestehenden 220-kV-Hochspannungsfreileitung in der Breite von jeweils 30 m beiderseits der Leitungsachse.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:10.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Zell am See, St. Johann im Pongau und Hallein sowie bei den Gemeinden Unken, Lofer, St. Martin bei Lofer, Weißbach bei Lofer, Saalfelden am Steinernen Meer, Maria Alm am Steinernen Meer, Dienten am Hochkönig, Mühlbach am Hochkönig, Werfen, Golling an der Salzach und Kuchl während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 1a § 1a
Diese Verordnung dient:
1. der Erhaltung der – soweit vorhanden – völligen bzw weitgehenden Ursprünglichkeit des im § 2 bezeichneten Gebietes (mächtiger Kalkgebirgsstock mit einem vielfältigen Karstformenschatz) einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;
2. der Erhaltung typischer Kalk-Trockenstandorte mit den für diese kennzeichnenden Tier- und Pflanzenarten;
3. der Erhaltung der charakteristischen, vielfältigen Pflanzengesellschaften und des Tierreichtums;
4. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von in der Anlage im Abschnitt 1 angeführten Lebensräumen;
5. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Lebensräumen der in der Anlage im Abschnitt 2 angeführten Pflanzen- und Tierarten.
§ 2 § 2
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
a) die bisherige Almnutzung einschließlich der Errichtung bzw. Aufstellung von Weidezäunen auf allen im amtlichen Almbuch als Weide gekennzeichneten Flächen, die Schwendung ohne die Verwendung von Chemikalien und Feuer auf allen Lichtweiden sowie die Bienenzucht;
b) Maßnahmen zur Sicherung des Schutzwaldes, sofern diese nicht mit der Errichtung von Anlagen verbunden sind und nicht über die einzelstammweise oder femelartige Waldbehandlung hinausgehen, wobei jedoch besonders charakteristische Einzelbäume und Baumgruppen als bedeutungsvolle Lebensräume für artspezifische Pflanzen und Tiere zu erhalten sind;
c) die rechtmäßige Ausübung der waidgerechten Jagd mit der Einschränkung, daß das Haselhuhn, das Steinhuhn und der Schneehase nicht bejagt werden dürfen;
d) die landschaftsgerechte Errichtung bzw. Aufstellung von hölzernen Ansitzen, Hochständen, Fütterungen, Sulzen, Weide- und Wildzäunen, hölzernen Bienenhütten sowie Viehunterständen;
e) die Abhaltung von bodenständigen Brauchtumsveranstaltungen, wie z. B. das Abbrennen von Sonnwendfeuern, wobei die Verwendung von Mineralölen, Autoreifen, Unrat und schadstofferzeugenden Brennstoffen untersagt ist;
f) notwendige Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen (z. B. Instandhaltung von Wegen, Steigen, jagdlichen Einrichtungen, Unterständen, Weidezäunen, Alm-, Forst-, Jagd-, Berg- und Schutzhütten, Wasserversorgungsanlagen, Triftanlagen, Gräben, u. dgl.) einschließlich den damit verbundenden Betreuungsfahrten;
g) Pflegemaßnahmen und wissenschaftliche Erhebungsarbeiten, welche von der Landesregierung selbst vorgenommen oder über deren Auftrag durchgeführt werden;
h) Flüge
1. im Zusammenhang mit einer behördlichen Anordnung nach den §§ 56, 58a, 74, 75 und 90 Jagdgesetz 1993, § 172 Abs 6 lit c des Forstgesetzes 1975, BGBI Nr 440/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBI I Nr 56/2016 oder § 17 der Tiermaterialien-Verordnung, BGBl II Nr 484/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 141/2010;
2. zur Durchführung von Maßnahmen der Almwirtschaft in nicht durch Wege erschlossenen Gebieten im Zeitraum zwischen 15. August und 31. Oktober;
i) Maßnahmen, die in einem Landschaftspflegeplan vorgesehen sind.
(3) Unbeschadet der Ausnahmen des Abs. 2 gelten als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 auch:
a) die Errichtung und Aufstellung baulicher oder sonstiger Anlagen;
b) Beeinträchtigungen der unter- und oberirdischen Gewässer samt deren Randbereichen sowie Entwässerungen jeglicher Art;
c) Bodenverletzungen und der Abbau von Bodenbestandteilen;
d) jede über den Umfang des Abs. 2 hinausgehende land- und forstwirtschaftliche Nutzung;
e) die Durchführung von sich erheblich auswirkenden Kulturgattungsänderungen;
f) das Befahren des Schutzgebietes mit Kraftfahrzeugen und Motorschlitten (samt Anhängern) aller Art sowie das Abstellen derselben;
g) Zelten und Campieren;
h) Abbrennen von Feuer im Freien;
i) jede vermeidbare Lärmerregung und Verunreinigung des Geländes;
j) Reiten sowie bei Wanderungen das unbeaufsichtigte freie Laufenlassen von Hunden;
k) Außenlandungen und Außenabflüge sowie das Überfliegen in einer Flughöhe von unter 500 m mit Luftfahrzeugen, selbständig im Flug verwendbarem Luftfahrtgerät und unbemannten Luftfahrzeugen.
§ 3 § 3
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall hinsichtlich der im Abs. 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß § 1a Z 4 zu erwarten ist. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden festgelegt:
1. Maßnahmen zum Schutz vor Wildbächen und Lawinen;
2. jede über den Umfang des § 2 Abs. 2 lit. b hinausgehende Waldbehandlung;
3. die Errichtung von land- und forstwirtschaftlichen Anlagen und Jagdhütten, Umbauten und Verbesserungen bestehender Anlagen sowie notwendiger Ver- und Entsorgungsanlagen für Hütten;
4. die Durchführung von sich erheblich auswirkenden Kulturgattungsänderungen und die Durchführung von bodenpfleglichen Maßnahmen, insbesondere Entwässerungen kleinerer Nassstellen im Rahmen der Almbewirtschaftung;
5. das Reiten, Zelten und Campieren;
6. die Errichtung und Anlage von Verkehrsflächen, Wegen und Steigen samt den ortsüblichen Nebeneinrichtungen;
7. Maßnahmen, die im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsprojekten erforderlich sind;
8. Einsatzübungen von Rettungsorganisationen udgl;
9. Flüge, die mit zulässigen Maßnahmen nach § 2 Abs 2 lit a, b, d, f und g oder im Zusammenhang mit § 3 Z 1, 3, 6, 7 und 8 notwendigerweise verbunden sind;
10. das Verbrennen von Schwendmaterial.
§ 4 § 4
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift ‚Natur- und Europaschutzgebiet Kalkhochalpen’ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 5 § 5
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
§ 5a § 5a
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.
§ 6 § 6
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten, soweit sie nicht über den Bereich des Naturschutzgebietes (§ 1 Abs. 2) hinausreichen, die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. November 1980, LGBl. Nr. 98, mit der Teile des Göll-, Hagen- und Hochköniggebirges sowie des Steinernen Meeres zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden, in der Fassung LGBl. Nr. 26/1981 sowie hinsichtlich des erfaßten Bereiches um den Dießbachsee die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. November 1980, LGBl. Nr. 93, mit der bestimmte Salzburger Seen und deren Umgebung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden (Seenschutzverordnung 1980), in der Fassung LGBl. Nr. 1/1981, außer Kraft.
(3) Die §§ 1a und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2000 treten mit 30. März 2000 in Kraft.
(4) Die §§ 1, 1a Z 4, 2 Abs. 1 und 3 sowie (§§) 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(5) Die mit der Verordnung LGBl Nr 4/2016 vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. Februar 2016 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(6) Die §§ 1a, 2, 3 und 5a sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 31/2024 treten mit 1. April 2024 in Kraft.
Anl. 1
Anhänge
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