(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten, soweit sie nicht über den Bereich des Naturschutzgebietes (§ 1 Abs. 2) hinausreichen, die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. November 1980, LGBl. Nr. 98, mit der Teile des Göll-, Hagen- und Hochköniggebirges sowie des Steinernen Meeres zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden, in der Fassung LGBl. Nr. 26/1981 sowie hinsichtlich des erfaßten Bereiches um den Dießbachsee die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. November 1980, LGBl. Nr. 93, mit der bestimmte Salzburger Seen und deren Umgebung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden (Seenschutzverordnung 1980), in der Fassung LGBl. Nr. 1/1981, außer Kraft.
(3) Die §§ 1a und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2000 treten mit 30. März 2000 in Kraft.
(4) Die §§ 1, 1a Z 4, 2 Abs. 1 und 3 sowie (§§) 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(5) Die mit der Verordnung LGBl Nr 4/2016 vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. Februar 2016 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(6) Die §§ 1a, 2, 3 und 5a sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 31/2024 treten mit 1. April 2024 in Kraft.
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