(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
a) die bisherige Almnutzung einschließlich der Errichtung bzw. Aufstellung von Weidezäunen auf allen im amtlichen Almbuch als Weide gekennzeichneten Flächen, die Schwendung ohne die Verwendung von Chemikalien und Feuer auf allen Lichtweiden sowie die Bienenzucht;
b) Maßnahmen zur Sicherung des Schutzwaldes, sofern diese nicht mit der Errichtung von Anlagen verbunden sind und nicht über die einzelstammweise oder femelartige Waldbehandlung hinausgehen, wobei jedoch besonders charakteristische Einzelbäume und Baumgruppen als bedeutungsvolle Lebensräume für artspezifische Pflanzen und Tiere zu erhalten sind;
c) die rechtmäßige Ausübung der waidgerechten Jagd mit der Einschränkung, daß das Haselhuhn, das Steinhuhn und der Schneehase nicht bejagt werden dürfen;
d) die landschaftsgerechte Errichtung bzw. Aufstellung von hölzernen Ansitzen, Hochständen, Fütterungen, Sulzen, Weide- und Wildzäunen, hölzernen Bienenhütten sowie Viehunterständen;
e) die Abhaltung von bodenständigen Brauchtumsveranstaltungen, wie z. B. das Abbrennen von Sonnwendfeuern, wobei die Verwendung von Mineralölen, Autoreifen, Unrat und schadstofferzeugenden Brennstoffen untersagt ist;
f) notwendige Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen (z. B. Instandhaltung von Wegen, Steigen, jagdlichen Einrichtungen, Unterständen, Weidezäunen, Alm-, Forst-, Jagd-, Berg- und Schutzhütten, Wasserversorgungsanlagen, Triftanlagen, Gräben, u. dgl.) einschließlich den damit verbundenden Betreuungsfahrten;
g) Pflegemaßnahmen und wissenschaftliche Erhebungsarbeiten, welche von der Landesregierung selbst vorgenommen oder über deren Auftrag durchgeführt werden;
h) Flüge
1. im Zusammenhang mit einer behördlichen Anordnung nach den §§ 56, 58a, 74, 75 und 90 Jagdgesetz 1993, § 172 Abs 6 lit c des Forstgesetzes 1975, BGBI Nr 440/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBI I Nr 56/2016 oder § 17 der Tiermaterialien-Verordnung, BGBl II Nr 484/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 141/2010;
2. zur Durchführung von Maßnahmen der Almwirtschaft in nicht durch Wege erschlossenen Gebieten im Zeitraum zwischen 15. August und 31. Oktober;
i) Maßnahmen, die in einem Landschaftspflegeplan vorgesehen sind.
(3) Unbeschadet der Ausnahmen des Abs. 2 gelten als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 auch:
a) die Errichtung und Aufstellung baulicher oder sonstiger Anlagen;
b) Beeinträchtigungen der unter- und oberirdischen Gewässer samt deren Randbereichen sowie Entwässerungen jeglicher Art;
c) Bodenverletzungen und der Abbau von Bodenbestandteilen;
d) jede über den Umfang des Abs. 2 hinausgehende land- und forstwirtschaftliche Nutzung;
e) die Durchführung von sich erheblich auswirkenden Kulturgattungsänderungen;
f) das Befahren des Schutzgebietes mit Kraftfahrzeugen und Motorschlitten (samt Anhängern) aller Art sowie das Abstellen derselben;
g) Zelten und Campieren;
h) Abbrennen von Feuer im Freien;
i) jede vermeidbare Lärmerregung und Verunreinigung des Geländes;
j) Reiten sowie bei Wanderungen das unbeaufsichtigte freie Laufenlassen von Hunden;
k) Außenlandungen und Außenabflüge sowie das Überfliegen in einer Flughöhe von unter 500 m mit Luftfahrzeugen, selbständig im Flug verwendbarem Luftfahrtgerät und unbemannten Luftfahrzeugen.
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