Diese Verordnung dient:
1. der Erhaltung der – soweit vorhanden – völligen bzw weitgehenden Ursprünglichkeit des im § 2 bezeichneten Gebietes (mächtiger Kalkgebirgsstock mit einem vielfältigen Karstformenschatz) einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;
2. der Erhaltung typischer Kalk-Trockenstandorte mit den für diese kennzeichnenden Tier- und Pflanzenarten;
3. der Erhaltung der charakteristischen, vielfältigen Pflanzengesellschaften und des Tierreichtums;
4. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von in der Anlage im Abschnitt 1 angeführten Lebensräumen;
5. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Lebensräumen der in der Anlage im Abschnitt 2 angeführten Pflanzen- und Tierarten.
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