(1) Die in den Gemeinden Unken, Lofer, St. Martin bei Lofer, Weißbach bei Lofer, Saalfelden am Steinernen Meer, Maria Alm am Steinernen Meer und Dienten am Hochkönig, politischer Bezirk Zell am See, Mühlbach am Hochkönig und Werfen, politischer Bezirk St. Johann im Pongau, sowie Golling an der Salzach und Kuchl, politischer Bezirk Hallein, gelegenen Hochlagen eines Teiles der Reiter Steinberge, des Steinernen Meeres, des Hochkönigs, des Hagengebirges und des Hohen Gölls einschließlich der außerhalb der bewirtschafteten Waldflächen gelegenen Einhänge dieser Gebirgsstöcke im Anschluß an den Bayerischen Nationalpark Berchtesgaden werden zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt. Vom Natur- und Europaschutzgebiet ausgenommen ist die von Hintertal (Gemeinde Maria Alm am Steinernen Meer) nach Torren (Marktgemeinde Golling an der Salzach) von Südwesten nach Nordosten führende Trasse der bestehenden 220-kV-Hochspannungsfreileitung in der Breite von jeweils 30 m beiderseits der Leitungsachse.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:10.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Zell am See, St. Johann im Pongau und Hallein sowie bei den Gemeinden Unken, Lofer, St. Martin bei Lofer, Weißbach bei Lofer, Saalfelden am Steinernen Meer, Maria Alm am Steinernen Meer, Dienten am Hochkönig, Mühlbach am Hochkönig, Werfen, Golling an der Salzach und Kuchl während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.
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