(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall hinsichtlich der im Abs. 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß § 1a Z 4 zu erwarten ist. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden festgelegt:
1. Maßnahmen zum Schutz vor Wildbächen und Lawinen;
2. jede über den Umfang des § 2 Abs. 2 lit. b hinausgehende Waldbehandlung;
3. die Errichtung von land- und forstwirtschaftlichen Anlagen und Jagdhütten, Umbauten und Verbesserungen bestehender Anlagen sowie notwendiger Ver- und Entsorgungsanlagen für Hütten;
4. die Durchführung von sich erheblich auswirkenden Kulturgattungsänderungen und die Durchführung von bodenpfleglichen Maßnahmen, insbesondere Entwässerungen kleinerer Nassstellen im Rahmen der Almbewirtschaftung;
5. das Reiten, Zelten und Campieren;
6. die Errichtung und Anlage von Verkehrsflächen, Wegen und Steigen samt den ortsüblichen Nebeneinrichtungen;
7. Maßnahmen, die im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsprojekten erforderlich sind;
8. Einsatzübungen von Rettungsorganisationen udgl;
9. Flüge, die mit zulässigen Maßnahmen nach § 2 Abs 2 lit a, b, d, f und g oder im Zusammenhang mit § 3 Z 1, 3, 6, 7 und 8 notwendigerweise verbunden sind;
10. das Verbrennen von Schwendmaterial.
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