(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten des § 2 Abs. 1 und 3 bewilligen. Von den Verboten des Abs. 3 können insbesondere Ausnahmen für folgende Maßnahmen bewilligt werden:
1. Abs. 3 lit. a: die Errichtung oder Aufstellung von notwendigen Wasserversorgungsanlagen, Hochständen oder Weidezäunen;
2. Abs. 3 lit. f: die flächenmäßige Holznutzung, die Aufarbeitung von Schadhölzern (zB Windwurf, Schneebruch) und der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln.
(2) Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß § 1a Z 1 zu erwarten ist. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
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