§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der weitgehenden Ursprünglichkeit eines im Land Salzburg sehr seltenen Moortyps mit den verschiedenen Moorgesellschaften einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;
2. geschützter und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten;
3. von Lebensräumen nach Anhang I der FFH-Richtlinie (zB naturnahe lebende Hochmoore, Übergangs- und Schwingrasenmoore, Torfmoor-Schlenken, dystrophe Seen, Moorwälder, bodensaure Fichtenwälder, artenreiche montane Borstgrasrasen) auch als Habitate für geschützte und gefährdete Pflanzen- und Tierarten, insbesondere als Brutplatz für geschützte und gefährdete Vogelarten und als Rastplatz für Zugvögel.
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