§ 1a — Gerzkopf-Europaschutzgebietsverordnung
Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
1. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume, auch als Habitate für geschützte und gefährdete Pflanzen- und Tierarten, insbesondere als Brutplatz für geschützte und gefährdete Vogelarten und als Rastplatz für Zugvögel;
2. der Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit eines im Land Salzburg sehr seltenen Moortyps mit den verschiedenen Moorgesellschaften einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;
3. der Erhaltung geschützter und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten.
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