§ 1
(1) Das in den Gemeinden Annaberg im Lammertal, politischer Bezirk Hallein, St. Martin am Tennengebirge, Eben im Pongau und Filzmoos, politischer Bezirk St. Johann im Pongau, in der Gipfelregion des Gerzkopfes gelegene Latschen-Moorgebiet wird zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung "Gerzkopf-Natur- und Europaschutzgebiet".
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind einem Lageplan im Maßstab 1:5000 zu entnehmen. Dieser Plan stellt einen wesentlichen Inhalt dieser Verordnung dar und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Hallein und St. Johann im Pongau sowie bei den Gemeinden Annaberg im Lammertal, St. Martin am Tennengebirge, Eben im Pongau und Filzmoos während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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