LandesrechtSalzburgVerordnungenBekämpfung der ansteckenden Schweinelähmung

Bekämpfung der ansteckenden Schweinelähmung

In Kraft seit 26. November 1962
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§ 1

§ 1

(1) In Gemeinden, in denen die ansteckende Schweinelähmung ausgebrochen ist, oder in denen Schutzimpfungen gegen diese Seuche durchgeführt werden, unterliegen alle Schweine (auch Ferkel) bei allen Schlachtungen (auch Hausschlachtungen) der Vieh- und Fleischbeschau.

(2) Der Ausbruch der ansteckenden Schweinelähmung in der Gemeinde und das Ausmaß des Impfgebietes sind von der Gemeinde ortsüblich allgemein zu verlautbaren.

§ 2

§ 2

(1) In den wegen ansteckender Schweinelähmung verseuchten Gemeinden und in den Impfgebieten müssen auch bei einem dauernden Wechsel des Standortes innerhalb dieser Gemeinden für Schweine und Ferkel Tierpässe beigebracht werden.

(2) Jedes geimpfte Schwein oder Ferkel ist mit einer für solche Impfungen vorgeschriebenen Ohrmarke zu kennzeichnen. Die Ohrmarkennummern sind auf den Tierpässen zu vermerken.

§ 3

§ 3

Die Tierbesitzer sind verpflichtet, bei der Durchführung der amtlich angeordneten Schutzimpfungen den Impftierärzten die erforderliche Hilfe zu leisten.

§ 4

§ 4

(1) Neueingestellte oder zugekaufte Schweine und Ferkel sind vom Tierbesitzer ohne Verzug beim zuständigen Impftierarzt zur Schutzimpfung anzumelden. Nachgeborene Ferkel sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Wochen nach der Geburt zur Impfung anzumelden.

(2) Ferkel sind frühestens in einem Alter von drei Wochen zu impfen.

(3) Geimpfte Schweine und Ferkel dürfen erst nach Ablauf von mindestens drei Wochen nach der Impfung aus dem Impfgehöft entfernt werden.

§ 5

§ 5

(1) In geimpften Beständen etwa auftretende Erkrankungs- oder Verendungsfälle und Notschlachtungen von Schweinen und Ferkeln sind unverzüglich beim zuständigen Impftierarzt zu melden.

(2) Diese Meldepflicht schließt die im § 17 des Gesetzes festgelegte Anzeigepflicht nicht aus.

§ 6

§ 6

In den wegen ansteckender Schweinelähmung verseuchten Gemeinden und in den Impfgebieten ist der Auftrieb von Schweinen und Ferkeln auf Viehmärkte, Versteigerungen u. dgl. verboten.

§ 7

§ 7

Tierbesitzer, welche die oben angeführten Verpflichtungen nicht einhalten, haben keinen Anspruch auf eine staatliche Entschädigung für Schweine, welche im Zuge der Bekämpfung der ansteckenden Schweinelähmung über amtlichen Auftrag getötet werden müssen (§ 53 lit. c des Gesetzes).

§ 8

§ 8

Übertretungen dieser mit dem Tage ihrer Verlautbarung in Kraft tretenden Vorschriften werden nach den Strafbestimmungen des Tierseuchengesetzes geahndet.

§ 9

§ 9

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 25. Oktober 1954, LGBl. Nr. 75, über die Durchführung der Schutzimpfung gegen die ansteckende Schweinelähmung, tritt außer Kraft.