§ 2
(1) In den wegen ansteckender Schweinelähmung verseuchten Gemeinden und in den Impfgebieten müssen auch bei einem dauernden Wechsel des Standortes innerhalb dieser Gemeinden für Schweine und Ferkel Tierpässe beigebracht werden.
(2) Jedes geimpfte Schwein oder Ferkel ist mit einer für solche Impfungen vorgeschriebenen Ohrmarke zu kennzeichnen. Die Ohrmarkennummern sind auf den Tierpässen zu vermerken.
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