§ 7
Tierbesitzer, welche die oben angeführten Verpflichtungen nicht einhalten, haben keinen Anspruch auf eine staatliche Entschädigung für Schweine, welche im Zuge der Bekämpfung der ansteckenden Schweinelähmung über amtlichen Auftrag getötet werden müssen (§ 53 lit. c des Gesetzes).
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