§ 4
(1) Neueingestellte oder zugekaufte Schweine und Ferkel sind vom Tierbesitzer ohne Verzug beim zuständigen Impftierarzt zur Schutzimpfung anzumelden. Nachgeborene Ferkel sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Wochen nach der Geburt zur Impfung anzumelden.
(2) Ferkel sind frühestens in einem Alter von drei Wochen zu impfen.
(3) Geimpfte Schweine und Ferkel dürfen erst nach Ablauf von mindestens drei Wochen nach der Impfung aus dem Impfgehöft entfernt werden.
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