§ 1
(1) In Gemeinden, in denen die ansteckende Schweinelähmung ausgebrochen ist, oder in denen Schutzimpfungen gegen diese Seuche durchgeführt werden, unterliegen alle Schweine (auch Ferkel) bei allen Schlachtungen (auch Hausschlachtungen) der Vieh- und Fleischbeschau.
(2) Der Ausbruch der ansteckenden Schweinelähmung in der Gemeinde und das Ausmaß des Impfgebietes sind von der Gemeinde ortsüblich allgemein zu verlautbaren.
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