§ 5
(1) In geimpften Beständen etwa auftretende Erkrankungs- oder Verendungsfälle und Notschlachtungen von Schweinen und Ferkeln sind unverzüglich beim zuständigen Impftierarzt zu melden.
(2) Diese Meldepflicht schließt die im § 17 des Gesetzes festgelegte Anzeigepflicht nicht aus.
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