§ 1
§ 1
(1) Die Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter und sonstigen Verfügungsberechtigten von landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken sind verpflichtet:
1. abgestorbene oder im Absterben begriffene Obstbäume und -sträucher, ferner Obstbäume und -sträucher, die von Krankheiten (z. B. Krebs) oder Schädlingen (z. B. Schildlaus, Blutlaus, Borkenkäfer) so stark befallen sind, daß Bekämpfungsmaßnahmen nicht mehr wirtschaftlich sind, zu beseitigen;
2. dürre und absterbende Äste und Astteile zu entfernen;
3. vom Borkenkäfer befallene, abgestorbene Bäume oder Teile von Bäumen sofort zu verbrennen;
4. Obstbäume und Obststräucher sachgemäß auszulichten, von Moosen, Flechten und alter Borke zu säubern sowie Misteln und Hexenbesen zu entfernen;
5. Raupennester und Eigelege von Schädlingen sowie Fruchtmumien zu entfernen und sofort zu verbrennen.
(2) Sämtliche Maßnahmen sind zeitgerecht durchzuführen. Die während der Vegetationsruhe durchzuführenden Maßnahmen sind bis spätestens vor Beginn des Knospenaustriebes, jedenfalls noch vor der Winterspritzung durchzuführen.
§ 2
§ 2
(1) Die Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, Obstbäume, Beerensträucher und sonstige Gehölze, die von der San-Jose-Schildlaus befallen sind, nach Durchführung der in § 1 vorgesehenen Pflanzenschutzmaßnahmen einer Winterspritzung mit einem von der Bundesanstalt für Pflanzenschutz für die San-Jose-Schildlaus-Bekämpfung anerkannten Pflanzenschutzmittel zu unterziehen.
(2) Mit San-Jose-Schildlaus befallene Pflanzen sind zu, vernichten, wenn sie Absterbeerscheinungen in einem Ausmaß zeigen, daß die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht mehr wirtschaftlich ist.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden können auf Antrag der Landwirtschaftskammer zur Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus
a) die Durchführung sonstiger geeigneter Maßnahmen,
b) für genau festzulegende Gebiete die Anzeigepflicht anordnen.
§ 3
§ 3
(1) Jene Gebiete des Landes Salzburg, in denen der San-Jose-Schildlaus beträchtliche Schadensbedeutung zukommt und in denen daher eine gebietsweise geschlossene Bekämpfung des Schädlings zur Sicherung des Erfolges erforderlich erscheint, werden von der Landesregierung bestimmt und durch Kundmachung bekanntgemacht (San-Jose-Schildlaus-Bekämpfungsgebiete).
(2) In den im Abs. 1 bezeichneten Bekämpfungsgebieten sind sämtliche Obstbäume und Beerensträucher, gleichgültig, ob sie als schädlingsbefallen erkannt sind oder nicht, sonstige laubabwerfende Gehölze aber nur dann, wenn dies von der Bezirksverwaltungsbehörde ausdrücklich angeordnet wird, einer alljährlichen Winterspritzung mit einem von der Bundesanstalt für Pflanzenschutz zur Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus anerkanntem Pflanzenschutzmittel zu unterziehen. Weinstöcke, Nußbäume und Marillenbäume, diese, soweit nicht Zwetschke oder Pflaume als Stammbildner verwendet wurde, sind dieser Spritzung nur dann zu unterwerfen, wenn an ihnen Befall durch San-Jose-Schildlaus vorliegt oder ihre Behandlung ausdrücklich von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet wird.
(3) Zur Sicherung der Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen können durch die Bezirksverwaltungsbehörden geprüfte Baumwärter oder andere Personen mit fachlicher Vorbildung, Obstbauvereine oder ähnliche Organisationen oder Schädlingsbekämpfungsunternehmungen zur Ausführung der Spritzung ermächtigt werden. Diese haben die Bekämpfungsarbeiten nach den Weisungen der Landwirtschaftskammer durchzuführen.
(4) Bei Durchführung der Spritzung gemäß den Bestimmungen des Abs. 2 ist auf eine seitens des Nutzungsberechtigten bereits erfolgte sachgemäße Behandlung Rücksicht zu nehmen; von einer solchen Rücksichtnahme kann jedoch dann Abstand genommen werden, wenn der Kostenersatz auf das verbrauchte Spritzmittel beschränkt bleibt und die Anordnung einer Spritzung gemäß Abs. 2 sowie die Kostenregelung bereits vor Beginn der Winterspritzperiode durch öffentlichen Anschlag bekannt gemacht wurde.
§ 4
§ 4
(1) Die Abgabe
a) von Vermehrungsmaterial (Reiser, Steckholz, Ableger, Abrisse usw.), das von mit San-Jose-Schildlaus befallenen Obstbäumen oder Beerensträuchern stammt,
b) von Pflanzmaterial, das von San-Jose-Schildlaus befallen ist, ist verboten.
(2) Befall bedeutet Besiedlung durch lebende Tiere.
§ 5
§ 5
Die Nachschau über die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen obliegt der Landwirtschaftskammer.
§ 6
§ 6
Die Kosten, die aus der Durchführung der in dieser Verordnung angeordneten Maßnahmen erwachsen, sind grundsätzlich im Sinne des § 2 des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 43/1949, vom Grundeigentümer (bzw. Verfügungsberechtigten) zu tragen.
§ 7
§ 7
Diese Verordnung tritt an dem ihrer Verlautbarung nachfolgenden Monatsersten in Kraft.