§ 4
(1) Die Abgabe
a) von Vermehrungsmaterial (Reiser, Steckholz, Ableger, Abrisse usw.), das von mit San-Jose-Schildlaus befallenen Obstbäumen oder Beerensträuchern stammt,
b) von Pflanzmaterial, das von San-Jose-Schildlaus befallen ist, ist verboten.
(2) Befall bedeutet Besiedlung durch lebende Tiere.
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