§ 3
(1) Jene Gebiete des Landes Salzburg, in denen der San-Jose-Schildlaus beträchtliche Schadensbedeutung zukommt und in denen daher eine gebietsweise geschlossene Bekämpfung des Schädlings zur Sicherung des Erfolges erforderlich erscheint, werden von der Landesregierung bestimmt und durch Kundmachung bekanntgemacht (San-Jose-Schildlaus-Bekämpfungsgebiete).
(2) In den im Abs. 1 bezeichneten Bekämpfungsgebieten sind sämtliche Obstbäume und Beerensträucher, gleichgültig, ob sie als schädlingsbefallen erkannt sind oder nicht, sonstige laubabwerfende Gehölze aber nur dann, wenn dies von der Bezirksverwaltungsbehörde ausdrücklich angeordnet wird, einer alljährlichen Winterspritzung mit einem von der Bundesanstalt für Pflanzenschutz zur Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus anerkanntem Pflanzenschutzmittel zu unterziehen. Weinstöcke, Nußbäume und Marillenbäume, diese, soweit nicht Zwetschke oder Pflaume als Stammbildner verwendet wurde, sind dieser Spritzung nur dann zu unterwerfen, wenn an ihnen Befall durch San-Jose-Schildlaus vorliegt oder ihre Behandlung ausdrücklich von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet wird.
(3) Zur Sicherung der Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen können durch die Bezirksverwaltungsbehörden geprüfte Baumwärter oder andere Personen mit fachlicher Vorbildung, Obstbauvereine oder ähnliche Organisationen oder Schädlingsbekämpfungsunternehmungen zur Ausführung der Spritzung ermächtigt werden. Diese haben die Bekämpfungsarbeiten nach den Weisungen der Landwirtschaftskammer durchzuführen.
(4) Bei Durchführung der Spritzung gemäß den Bestimmungen des Abs. 2 ist auf eine seitens des Nutzungsberechtigten bereits erfolgte sachgemäße Behandlung Rücksicht zu nehmen; von einer solchen Rücksichtnahme kann jedoch dann Abstand genommen werden, wenn der Kostenersatz auf das verbrauchte Spritzmittel beschränkt bleibt und die Anordnung einer Spritzung gemäß Abs. 2 sowie die Kostenregelung bereits vor Beginn der Winterspritzperiode durch öffentlichen Anschlag bekannt gemacht wurde.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise