§ 2
(1) Die Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, Obstbäume, Beerensträucher und sonstige Gehölze, die von der San-Jose-Schildlaus befallen sind, nach Durchführung der in § 1 vorgesehenen Pflanzenschutzmaßnahmen einer Winterspritzung mit einem von der Bundesanstalt für Pflanzenschutz für die San-Jose-Schildlaus-Bekämpfung anerkannten Pflanzenschutzmittel zu unterziehen.
(2) Mit San-Jose-Schildlaus befallene Pflanzen sind zu, vernichten, wenn sie Absterbeerscheinungen in einem Ausmaß zeigen, daß die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht mehr wirtschaftlich ist.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden können auf Antrag der Landwirtschaftskammer zur Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus
a) die Durchführung sonstiger geeigneter Maßnahmen,
b) für genau festzulegende Gebiete die Anzeigepflicht anordnen.
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