§ 1
(1) Die Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter und sonstigen Verfügungsberechtigten von landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken sind verpflichtet:
1. abgestorbene oder im Absterben begriffene Obstbäume und -sträucher, ferner Obstbäume und -sträucher, die von Krankheiten (z. B. Krebs) oder Schädlingen (z. B. Schildlaus, Blutlaus, Borkenkäfer) so stark befallen sind, daß Bekämpfungsmaßnahmen nicht mehr wirtschaftlich sind, zu beseitigen;
2. dürre und absterbende Äste und Astteile zu entfernen;
3. vom Borkenkäfer befallene, abgestorbene Bäume oder Teile von Bäumen sofort zu verbrennen;
4. Obstbäume und Obststräucher sachgemäß auszulichten, von Moosen, Flechten und alter Borke zu säubern sowie Misteln und Hexenbesen zu entfernen;
5. Raupennester und Eigelege von Schädlingen sowie Fruchtmumien zu entfernen und sofort zu verbrennen.
(2) Sämtliche Maßnahmen sind zeitgerecht durchzuführen. Die während der Vegetationsruhe durchzuführenden Maßnahmen sind bis spätestens vor Beginn des Knospenaustriebes, jedenfalls noch vor der Winterspritzung durchzuführen.
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