§ 6
Die Kosten, die aus der Durchführung der in dieser Verordnung angeordneten Maßnahmen erwachsen, sind grundsätzlich im Sinne des § 2 des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 43/1949, vom Grundeigentümer (bzw. Verfügungsberechtigten) zu tragen.
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