LandesrechtSalzburgVerordnungenBekämpfung von Obstbaumschädlingen§ 6

§ 6

In Kraft seit 01. Oktober 1949
Up-to-date

§ 6

Die Kosten, die aus der Durchführung der in dieser Verordnung angeordneten Maßnahmen erwachsen, sind grundsätzlich im Sinne des § 2 des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 43/1949, vom Grundeigentümer (bzw. Verfügungsberechtigten) zu tragen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden