Verordnung, mit der ein Regionalprogramm für besonders schützenswerte Gewässerstrecken erlassen wird
§ 1Ziele und Grundsätze
§ 2§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3§ 3Vorgaben für Vorhaben mit Auswirkungen auf den sehr guten hydromorphologischen Zustand der in der Anlage 1 ausgewiesenen Gewässerstrecken
§ 4§ 4Vorgaben für Vorhaben in den in der Anlage 2 ausgewiesenen Gewässerstrecken mit besonderer gewässerökologischer Funktion
§ 5§ 5Ausnahmen
§ 6§ 6Schlussbestimmungen
Anl. 1Anl. 2
Vorwort
§ 1 § 1 Ziele und Grundsätze
(1) Ziel der Verordnung ist die Erhaltung des sehr guten hydromorphologischen Zustands der in der Anlage 1 ausgewiesenen Gewässerstrecken und die Erhaltung der besonderen gewässerökologischen Funktion der in der Anlage 2 ausgewiesenen Gewässerstrecken.
(2) Eine besondere gewässerökologische Funktion einer Gewässerstrecke im Sinn dieser Verordnung liegt vor, wenn diese Strecke einen Laichplatz (§ 2 Z 2) oder eine Ausstrahlstrecke (§ 2 Z 3) von besonderer Bedeutung für das übergeordnete Gewässernetz darstellt.
(3) Die in der Anlage 1 ausgewiesenen Gewässerstrecken sind im sehr guten hydromorphologischen Zustand zu erhalten.
(4) Die besondere gewässerökologische Funktion der Gewässerstrecken gemäß Anlage 2 ist unter Bedachtnahme auf ihre gegenwärtige Beschaffenheit und ihr Nutzungspotential zu erhalten.
(5) In bestehende Rechte wird durch diese Verordnung nicht eingegriffen.
§ 2 § 2 Begriffsbestimmungen
1. Hydromorphologisch sehr gute Gewässerstrecken: Gewässerstrecken, deren Beschaffenheit in Bezug auf den Wasserhaushalt, die Morphologie und die Durchgängigkeit entsprechend den Festlegungen von § 12 der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (QZV Ökologie OG), BGBl. II Nr. 99/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, einem durch den Menschen unbeeinflussten Zustand entspricht oder nahekommt;
2. Laichplatz: Bereich eines Oberflächengewässers, der Fischen auf Grund seiner Lage und besonderen hydromorphologischen Eigenschaften zur Fortpflanzung dient;
3. Ausstrahlstrecke: Gewässerstrecke, die auf Grund ihrer Ausstrahlwirkung für die in angrenzenden Strecken zu erreichenden Umweltziele von besonders hoher Bedeutung ist.
§ 3 § 3 Vorgaben für Vorhaben mit Auswirkungen auf den sehr guten hydromorphologischen Zustand der in der Anlage 1 ausgewiesenen Gewässerstrecken
In wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für Vorhaben zur Wasserkraftnutzung mit Auswirkungen auf den sehr guten hydromorphologischen Zustand der in der Anlage 1 ausgewiesenen Gewässerstrecken ist bei der Handhabung der §§ 9, 32 und 38 WRG 1959 sicher zu stellen, dass der sehr gute hydromorphologische Zustand der in der Anlage 1 ausgewiesenen Gewässerstrecken nicht verschlechtert wird.
Beispielsweise unzulässig sind somit Maßnahmen
1. zur Sicherung der Ufer, sofern sie über punktuelle Sicherungsmaßnahmen hinausgehen, wobei der Summationseffekt und die Vorbelastung zu beachten sind,
2. zur Stabilisierung der Gewässersohle, insbesondere wenn sie zu einer Beeinträchtigung des Feststoffhaushalts führen,
3. zur Wasserentnahme, sofern diese mehr als sehr geringfügig im Sinn der QZV Ökologie OG ist,
4. zur Verursachung von - hinsichtlich Ausmaß und Auftreten - unnatürlichen Wasserstandsschwankungen (Schwall- und Sunkerscheinungen),
5. die zu einem mehr als vereinzelt und mehr als nur auf sehr kurzen Strecken auftretenden Aufstau von Gewässern führen,
6. die das Gewässerkontinuum soweit beeinflussen, dass der natürliche Transport von Sedimenten oder die Migration von gewässertypischen Organismen gestört wird.
§ 4 § 4 Vorgaben für Vorhaben in den in der Anlage 2 ausgewiesenen Gewässerstrecken mit besonderer gewässerökologischer Funktion
(1) In wasserrechtlichen Verfahren für Vorhaben zur Wasserkraftnutzung in den in der Anlage 2 ausgewiesenen Gewässerstrecken mit besonderer gewässerökologischer Funktion ist bei der Handhabung der §§ 9, 28, 32 und 38 WRG 1959 sicher zu stellen, dass die Gewässerstrecken der Anlage 2 in ihrer besonderen gewässerökologischen Funktion als Laichplatz oder Ausstrahlstrecke nicht mehr als sehr geringfügig beeinträchtigt werden.
(2) Zur Erhaltung von Gewässerstrecken mit der besonderen gewässerökologischen Funktion „Laichplatz“ ist bei der Durchführung von Verfahren gemäß Abs. 1 sicher zu stellen, dass
1. keine Querbauwerke errichtet werden, die entweder die Erreichbarkeit der in Anlage 2 als überregional bedeutende Laichplätze bzw. als Laichplätze für Seefischarten aufgelisteten Gewässerstrecken für laichwillige Fische oder die Rückwandermöglichkeiten für Laich- und Jungfische mehr als sehr geringfügig beeinträchtigen,
2. die Qualität der Gewässersohle oder die Fließgeschwindigkeit nicht so verändert wird, dass der Reproduktionserfolg mehr als sehr geringfügig beeinträchtigt werden kann,
3. keine Wasserentnahmen, Stauhaltungen und sonstigen hydromorphologischen Maßnahmen bewilligt werden, die das Laichplatzangebot und die Laichplatzqualität mehr als sehr geringfügig beeinträchtigen.
(3) Zur Erhaltung von Gewässerstrecken mit der besonderen gewässerökologischen Funktion „Ausstrahlstrecke“ ist bei der Durchführung von Verfahren gemäß Abs. 1 sicher zu stellen, dass
1. keine Querbauwerke errichtet werden, welche die Erreichbarkeit der in Anlage 2 als essentielle Ausstrahlstrecken aufgelisteten Gewässerstrecken für Fische oder die Rückwandermöglichkeit aus diesen Strecken mehr als sehr geringfügig beeinträchtigen,
2. keine Wasserentnahmen, Stauhaltungen und sonstigen hydromorphologischen Maßnahmen bewilligt werden, welche die Reproduktionsmöglichkeiten, das Lebensraumangebot für Jungfische sowie die Fischbiomasse in den in der Anlage 2 aufgelisteten Gewässerstrecken insgesamt mehr als sehr geringfügig beeinträchtigen.
§ 5 § 5 Ausnahmen
Die §§ 3 und 4 dieser Verordnung gelten nicht für
1. Vorhaben in Zusammenhang mit Anpassungen im öffentlichen Interesse (Abänderungen von Bewilligungen nach §§ 21a und 33d WRG 1959) sowie Wiederverleihungen bestehender Wasserbenutzungsrechte nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 und
2. Instandhaltungsmaßnahmen nach § 50 WRG 1959.
§ 6 § 6 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und 20 Jahre nach diesem Tag außer Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. März 1971, mit der die wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für die Wassernutzungen im Einzugsgebiet des Steyrflusses erlassen wird, BGBl. Nr. 114/1971, außer Kraft.