(1) Ziel der Verordnung ist die Erhaltung des sehr guten hydromorphologischen Zustands der in der Anlage 1 ausgewiesenen Gewässerstrecken und die Erhaltung der besonderen gewässerökologischen Funktion der in der Anlage 2 ausgewiesenen Gewässerstrecken.
(2) Eine besondere gewässerökologische Funktion einer Gewässerstrecke im Sinn dieser Verordnung liegt vor, wenn diese Strecke einen Laichplatz (§ 2 Z 2) oder eine Ausstrahlstrecke (§ 2 Z 3) von besonderer Bedeutung für das übergeordnete Gewässernetz darstellt.
(3) Die in der Anlage 1 ausgewiesenen Gewässerstrecken sind im sehr guten hydromorphologischen Zustand zu erhalten.
(4) Die besondere gewässerökologische Funktion der Gewässerstrecken gemäß Anlage 2 ist unter Bedachtnahme auf ihre gegenwärtige Beschaffenheit und ihr Nutzungspotential zu erhalten.
(5) In bestehende Rechte wird durch diese Verordnung nicht eingegriffen.
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