Die §§ 3 und 4 dieser Verordnung gelten nicht für
1. Vorhaben in Zusammenhang mit Anpassungen im öffentlichen Interesse (Abänderungen von Bewilligungen nach §§ 21a und 33d WRG 1959) sowie Wiederverleihungen bestehender Wasserbenutzungsrechte nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 und
2. Instandhaltungsmaßnahmen nach § 50 WRG 1959.
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