LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung, mit der ein Regionalprogramm für besonders schützenswerte Gewässerstrecken erlassen wird§ 3

§ 3§ 3Vorgaben für Vorhaben mit Auswirkungen auf den sehr guten hydromorphologischen Zustand der in der Anlage 1 ausgewiesenen Gewässerstrecken

In Kraft bis 20. August 2039
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