In wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für Vorhaben zur Wasserkraftnutzung mit Auswirkungen auf den sehr guten hydromorphologischen Zustand der in der Anlage 1 ausgewiesenen Gewässerstrecken ist bei der Handhabung der §§ 9, 32 und 38 WRG 1959 sicher zu stellen, dass der sehr gute hydromorphologische Zustand der in der Anlage 1 ausgewiesenen Gewässerstrecken nicht verschlechtert wird.
Beispielsweise unzulässig sind somit Maßnahmen
1. zur Sicherung der Ufer, sofern sie über punktuelle Sicherungsmaßnahmen hinausgehen, wobei der Summationseffekt und die Vorbelastung zu beachten sind,
2. zur Stabilisierung der Gewässersohle, insbesondere wenn sie zu einer Beeinträchtigung des Feststoffhaushalts führen,
3. zur Wasserentnahme, sofern diese mehr als sehr geringfügig im Sinn der QZV Ökologie OG ist,
4. zur Verursachung von - hinsichtlich Ausmaß und Auftreten - unnatürlichen Wasserstandsschwankungen (Schwall- und Sunkerscheinungen),
5. die zu einem mehr als vereinzelt und mehr als nur auf sehr kurzen Strecken auftretenden Aufstau von Gewässern führen,
6. die das Gewässerkontinuum soweit beeinflussen, dass der natürliche Transport von Sedimenten oder die Migration von gewässertypischen Organismen gestört wird.
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