LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung, mit der ein Regionalprogramm für besonders schützenswerte Gewässerstrecken erlassen wird§ 6

§ 6§ 6Schlussbestimmungen

In Kraft bis 20. August 2039
Up-to-date

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und 20 Jahre nach diesem Tag außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. März 1971, mit der die wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für die Wassernutzungen im Einzugsgebiet des Steyrflusses erlassen wird, BGBl. Nr. 114/1971, außer Kraft.

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