(1) In wasserrechtlichen Verfahren für Vorhaben zur Wasserkraftnutzung in den in der Anlage 2 ausgewiesenen Gewässerstrecken mit besonderer gewässerökologischer Funktion ist bei der Handhabung der §§ 9, 28, 32 und 38 WRG 1959 sicher zu stellen, dass die Gewässerstrecken der Anlage 2 in ihrer besonderen gewässerökologischen Funktion als Laichplatz oder Ausstrahlstrecke nicht mehr als sehr geringfügig beeinträchtigt werden.
(2) Zur Erhaltung von Gewässerstrecken mit der besonderen gewässerökologischen Funktion „Laichplatz“ ist bei der Durchführung von Verfahren gemäß Abs. 1 sicher zu stellen, dass
1. keine Querbauwerke errichtet werden, die entweder die Erreichbarkeit der in Anlage 2 als überregional bedeutende Laichplätze bzw. als Laichplätze für Seefischarten aufgelisteten Gewässerstrecken für laichwillige Fische oder die Rückwandermöglichkeiten für Laich- und Jungfische mehr als sehr geringfügig beeinträchtigen,
2. die Qualität der Gewässersohle oder die Fließgeschwindigkeit nicht so verändert wird, dass der Reproduktionserfolg mehr als sehr geringfügig beeinträchtigt werden kann,
3. keine Wasserentnahmen, Stauhaltungen und sonstigen hydromorphologischen Maßnahmen bewilligt werden, die das Laichplatzangebot und die Laichplatzqualität mehr als sehr geringfügig beeinträchtigen.
(3) Zur Erhaltung von Gewässerstrecken mit der besonderen gewässerökologischen Funktion „Ausstrahlstrecke“ ist bei der Durchführung von Verfahren gemäß Abs. 1 sicher zu stellen, dass
1. keine Querbauwerke errichtet werden, welche die Erreichbarkeit der in Anlage 2 als essentielle Ausstrahlstrecken aufgelisteten Gewässerstrecken für Fische oder die Rückwandermöglichkeit aus diesen Strecken mehr als sehr geringfügig beeinträchtigen,
2. keine Wasserentnahmen, Stauhaltungen und sonstigen hydromorphologischen Maßnahmen bewilligt werden, welche die Reproduktionsmöglichkeiten, das Lebensraumangebot für Jungfische sowie die Fischbiomasse in den in der Anlage 2 aufgelisteten Gewässerstrecken insgesamt mehr als sehr geringfügig beeinträchtigen.
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