LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung, mit der ein Regionalprogramm für besonders schützenswerte Gewässerstrecken erlassen wird§ 4

§ 4§ 4Vorgaben für Vorhaben in den in der Anlage 2 ausgewiesenen Gewässerstrecken mit besonderer gewässerökologischer Funktion

In Kraft bis 20. August 2039
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