Vorwort
(1) Die Förderung zum Neubau von Eigentumswohnungen in normaler Ausstattung gemäß § 2 Z 7 Oö. WFG 1993 besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Zuschüssen zu Hypothekardarlehen gemäß § 2 Z 16 Oö. WFG 1993.
(2) Die Förderung kann gemeinnützigen Bauvereinigungen und gewerblichen Bauträgern gewährt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 78/2021)
(1) Als Basisförderung bei einem Ein- und Zweipersonenhaushalt wird ein Zuschuss in Höhe von 10.000 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 75.000 Euro pro Wohnung gewährt. Fördererhöhungen sind gemäß Abs. 2 und 3 möglich. (Anm: LGBl.Nr. 92/2025)
(2) Für jedes Kind, das zum Zeitpunkt des Kaufvertrags mit Hauptwohnsitz im gemeinsamen Haushalt gemeldet ist und von der Wohnungseigentümerin bzw. dem Wohnungseigentümer oder der Ehegattin bzw. dem Ehegatten, der Lebensgefährtin bzw. dem Lebensgefährten oder der eingetragenen Partnerin bzw. dem eingetragenen Partner Familienbeihilfe bezogen wird, wird ein Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 15.000 Euro gewährt. Wenn das Kind im Sinn des § 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2020, erheblich behindert ist, wird ein Zuschuss in Höhe von 2.500 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 20.000 Euro gewährt.
(3) Bei Errichtung von unter dem Erdgeschoßniveau liegenden überdachten Stellplätzen wird je Eigentumswohnung für einen errichteten Stellplatz ein Zuschuss in Höhe von 500 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 2.500 Euro bzw. wenn das gesamte Bauprojekt eine Bebauungsdichte von mindestens 265 % (Nutzfläche ohne Freifläche im Verhältnis zur be- und überbauten Fläche) erreicht, ein Zuschuss in Höhe von 1.000 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 5.000 Euro gewährt. (Anm: LGBl.Nr. 92/2025)
(Anm: LGBl.Nr. 78/2021)
(1) Das bezuschusste Hypothekardarlehen muss im Fall der variablen Verzinsung eine Laufzeit von 30 Jahren oder im Fall der Fixverzinsung eine Laufzeit von 20 oder 25 Jahren aufweisen. (Anm: LGBl.Nr. 78/2021)
(2) Der Zuschuss wird, aufgeteilt auf eine Laufzeit von 20 Jahren, jedoch längstens bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens, in gleich hohen Teilbeträgen monatlich ausbezahlt. (Anm: LGBl. Nr. 115/2019, 78/2021)
(3) Die variable Verzinsung des Hypothekardarlehens erfolgt auf Basis des 3-Monats-Euribors zuzüglich eines nach oben begrenzten Aufschlags. Dieser Aufschlag setzt sich zusammen aus:
1. dem auf volle Basispunkte kaufmännisch gerundeten arithmetischen Mittelwert der drei günstigsten Angebote der Darlehensausschreibung des Landes Oberösterreich im Rahmen der Wohnbauförderung und
2. dem auf volle Basispunkte kaufmännisch gerundeten Tagesendwert des am Tag der Angebotseröffnung dieser Ausschreibung auf Bloomberg veröffentlichten Brief-Basisswapsatzes („EUBSVT5 Index“ oder diesem gleichgestellt „EUBSCT5 Currency“) für den 6-Monats-Euribor gegen den 3-Monats-Euribor für die Laufzeit von fünf Jahren und
3. einem Aufschlag von 17 Basispunkten.
Der so gebildete höchstzulässige Aufschlag auf den 3-Monats-Euribor tritt mit dem der Verlautbarung des Ausschreibungsergebnisses folgenden Monat in Kraft. Als Grundlage für die vierteljährlichen Zinsanpassungen dient für das neue Kalenderquartal jeweils der Tageswert des 3-Monats-Euribors zwei Bankwerktage vor Beginn des neuen Kalenderquartals. Die Verrechnung der Zinsen erfolgt auf der Basis kalendermäßig/360.
(4) Die Fixverzinsung des Hypothekardarlehens erfolgt bei einer Laufzeit von 20 Jahren auf Basis des 12Yr-EUR-Swapsatzes (11 Uhr-Fixing) und bei einer Laufzeit von 25 Jahren auf Basis des 15Yr-EUR-Swapsatzes (11 Uhr-Fixing). Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des Monats der Zusicherung zuzüglich eines Aufschlags von höchstens 125 Basispunkten. Der so gebildete Zinssatz gilt für die gesamte Darlehenslaufzeit. (Anm: LGBl.Nr. 78/2021)
(5) Entfallen
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 92/2025)
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 92/2025)
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 92/2025)
(1) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn:
1. das zu verbauende Grundstück hinsichtlich Darlehen bzw. Krediten zum Zeitpunkt der Zusicherung lastenfrei ist und
2. ein eigenes Bankkonto für das jeweilige Bauvorhaben geführt wird, in welches das Land und die künftigen Wohnungsbenützer ein Einschaurecht haben.
(2) Das zu fördernde Wohnhaus muss mehr als drei Wohnungen haben und mindestens drei oberirdische Vollgeschoße aufweisen.
(3) Bei Gebäuden ohne Lifteinbau hat die Planung des Stiegenhauses so zu erfolgen, dass ein nachträglicher Lifteinbau mit Ausstiegsstelle in allen Geschoßebenen möglich ist.
(4) Mit dem Kauf einer Eigentumswohnung sind alle Rechte an jenen Wohnungen aufzugeben, die in den letzten fünf Jahren mit Hauptwohnsitz vor Bezug der geförderten Eigentumswohnung dauernd bewohnt wurden.
(5) Ehepaare und eingetragene Partner müssen denselben Hauptwohnsitz haben.
(6) Eine Vermietung der Eigentumswohnung ist nicht zulässig.
(7) Wurde ein nicht rückzahlbarer Zuschuss zu einem Hypothekardarlehen bewilligt, so ist auf der Liegenschaft zugunsten des Landes ein Veräußerungsverbot einzuverleiben.
(Anm: LGBl.Nr. 78/2021)
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und gilt für Ansuchen, die ab diesem Datum beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen. Gleichzeitig tritt die Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 106/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 17/2015, außer Kraft, kann jedoch weiterhin für Ansuchen, die bis zum 30. Juni 2019 einlangen und sich auf die Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2012 stützen, angewendet werden. Die Anforderung des § 2 Z 2 Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2012 ist ab Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mehr anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 115/2019)
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und gilt für Ansuchen, die ab diesem Zeitpunkt beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen. Für Ansuchen, die vor diesem Zeitpunkt beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, gilt die Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung, LGBl. Nr. 117/2018, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 78/2021.
(2) Abweichend von Abs. 1 können Förderungen auf der Grundlage des Art. I auch für Ansuchen bewilligt werden, die im Jahr 2025 bewilligt wurden, jedoch noch keine Hypothekardarlehen im Sinn der Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2019 aufgenommen wurden.
(3) Art. I Z 3 (§ 3 Abs. 9) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft, gilt jedoch weiterhin für Ansuchen, die bis zu diesem Zeitpunkt beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen.
(6) Bei der Fixverzinsung ist die Höhe der Annuität vom ursprünglichen Darlehensbetrag gerechnet gleichbleibend.
(7) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Zuschüsse neu zu bemessen. Die Höhe der Zuschüsse kann jeweils neu bemessen werden, wenn sich die Einkommenssituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners und der mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wesentlich erhöht hat. Die Zuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, überschritten werden.
(8) Außerdem ist eine Änderung des Zuschusses zulässig, wenn sich das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, die Höhe der Baukosten oder die allgemeine Einkommens- und Geldwertentwicklung wesentlich ändert.
(9) Abweichend von Abs. 1 kann ein Hypothekardarlehen mit einer Laufzeit von 35 Jahren vereinbart werden, wobei der Fördernehmer während der ersten 10 Jahre eine Fixzinsbelastung von 1,50 % per anno zu tragen hat. Der jeweils maßgebliche Fixzinssatz (kaufmännisch gerundet auf zwei Dezimalstellen) wird halbjährlich auf Basis des 10Yr-EUR-Swapsatzes (11-Uhr-Fixing) zuzüglich eines Aufschlags von maximal 95 Basispunkten gebildet. Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des Halbjahres der Zusicherung. Das Land Oberösterreich gewährt statt der Zuschüsse gemäß § 2 für die ersten 10 Jahre einen Zuschuss, der sich aus der Differenz des so gebildeten Fixzinssatzes und der Fixzinsbelastung von 1,50 % ergibt. Für die restlichen 25 Jahre Darlehenslaufzeit erfolgt eine variable Verzinsung auf Basis des 3-Monats-Euribors zuzüglich eines Aufschlags von maximal 112 Basispunkten. (Anm: LGBl.Nr. 92/2025)
(Anm: LGBl.Nr. 78/2021)