(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und gilt für Ansuchen, die ab diesem Zeitpunkt beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen. Für Ansuchen, die vor diesem Zeitpunkt beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, gilt die Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung, LGBl. Nr. 117/2018, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 78/2021.
(2) Abweichend von Abs. 1 können Förderungen auf der Grundlage des Art. I auch für Ansuchen bewilligt werden, die im Jahr 2025 bewilligt wurden, jedoch noch keine Hypothekardarlehen im Sinn der Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2019 aufgenommen wurden.
(3) Art. I Z 3 (§ 3 Abs. 9) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft, gilt jedoch weiterhin für Ansuchen, die bis zu diesem Zeitpunkt beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen.
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