(1) Die Förderung zum Neubau von Eigentumswohnungen in normaler Ausstattung gemäß § 2 Z 7 Oö. WFG 1993 besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Zuschüssen zu Hypothekardarlehen gemäß § 2 Z 16 Oö. WFG 1993.
(2) Die Förderung kann gemeinnützigen Bauvereinigungen und gewerblichen Bauträgern gewährt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 78/2021)
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