LandesrechtOberösterreichVerordnungenOö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2019 § 1

§ 1§ 1Art der Förderung

In Kraft seit 30. Juli 2021
Up-to-date

(1) Die Förderung zum Neubau von Eigentumswohnungen in normaler Ausstattung gemäß § 2 Z 7 Oö. WFG 1993 besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Zuschüssen zu Hypothekardarlehen gemäß § 2 Z 16 Oö. WFG 1993.

(2) Die Förderung kann gemeinnützigen Bauvereinigungen und gewerblichen Bauträgern gewährt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 78/2021)

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