Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und gilt für Ansuchen, die ab diesem Datum beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen. Gleichzeitig tritt die Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 106/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 17/2015, außer Kraft, kann jedoch weiterhin für Ansuchen, die bis zum 30. Juni 2019 einlangen und sich auf die Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2012 stützen, angewendet werden. Die Anforderung des § 2 Z 2 Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2012 ist ab Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mehr anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 115/2019)
Keine Verweise gefunden
Rückverweise