(1) Als Basisförderung bei einem Ein- und Zweipersonenhaushalt wird ein Zuschuss in Höhe von 10.000 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 75.000 Euro pro Wohnung gewährt. Fördererhöhungen sind gemäß Abs. 2 und 3 sowie § 6 möglich.
(2) Für jedes Kind, das zum Zeitpunkt des Kaufvertrags mit Hauptwohnsitz im gemeinsamen Haushalt gemeldet ist und von der Wohnungseigentümerin bzw. dem Wohnungseigentümer oder der Ehegattin bzw. dem Ehegatten, der Lebensgefährtin bzw. dem Lebensgefährten oder der eingetragenen Partnerin bzw. dem eingetragenen Partner Familienbeihilfe bezogen wird, wird ein Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 15.000 Euro gewährt. Wenn das Kind im Sinn des § 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2020, erheblich behindert ist, wird ein Zuschuss in Höhe von 2.500 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 20.000 Euro gewährt.
(3) Wenn die Eigentumswohnung in einem Siedlungsschwerpunkt errichtet wird, wird ein Zuschuss in Höhe von 1.000 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 5.000 Euro gewährt.
(Anm: LGBl.Nr. 78/2021)
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