(1) Die energetische Mindestanforderung hinsichtlich HWB Ref,RK bzw. f GEE des zu fördernden Gebäudes richtet sich nach den energiebezogenen Anforderungen der, laut Oö. Bautechnikverordnung geltenden, OIB-Richtlinie 6.
(2) Der Nachweis der energetischen Mindestanforderung an die Energiekennzahlen gemäß Abs. 1 kann wahlweise entweder über den Heizwärmebedarf oder über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor geführt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 78/2021)
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