LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung

V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung

In Kraft seit 08. Februar 2018
Up-to-date

§ 1 § 1 Bezeichnung

(1) Das Gebiet „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“ in den Gemeinden Molln, Reichraming, Großraming, Weyer, Rosenau am Hengstpaß, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz (offizielle Gebietskennziffer AT 3111000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7 Z 1).

(2) Das Gebiet „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“ in den Gemeinden Molln, Reichraming, Großraming, Weyer, Rosenau am Hengstpaß, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz (offizielle Gebietskennziffer AT 3111000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2016 (§ 7 Z 3) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2).

(3) Die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Gebiete werden als „Europaschutzgebiet Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“ bezeichnet.

§ 2 § 2 Grenzen

(1) In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 30.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlage 2/1 bis 2/17) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.

(2) Das Europaschutzgebiet „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“ umfasst unter anderem auch das Gebiet, das von folgender Verordnung zur Gänze erfasst ist:

Verordnung, mit der Grundflächen in den Gemeinden Molln, Reichraming, Großraming, Weyer-Land, Rosenau, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz zum „Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge“ erklärt werden (Nationalparkerklärung „Oö. Kalkalpen“), LGBl. Nr. 112/1997, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 72/2012.

§ 3 § 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Vogelschutzgebiets „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“ (§ 1 Abs. 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

1. der in der Tabelle 1 angeführten Vogelarten des Anhangs I der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und deren Lebensräume

Tabelle 1

Codebezeichnung gemäß der „Vogelschutz- Richtlinie“ Bezeichnung der Art Beschreibung des Lebensraums
A030 Schwarzstorch (Ciconia nigra) Große Wälder mit hohem Altholzanteil, strukturiert durch Lichtungen, Waldwiesen, Bachtäler, waldnahe Wiesen und Feuchtflächen; zur Brut auf hohen Bäumen oder Felsen in ungestörter Lage
A072 Wespenbussard (Pernis apivorus) Großflächige Waldgebiete mit überwiegend Laubholz, mosaikhafter Abwechslung von Altersklassen, lichter Struktur, ungestörten Altholzflächen, Lichtungen, extensiv genutzten Grünlandflächen und Kleingewässern
A091 Steinadler (Aquila chrysaetos) Bergregionen und weite Hochlandwälder; brütet in Österreich in Felswänden, zur Nahrungssuche werden auch offene Flächen oberhalb der Waldstufe aufgesucht
A103 Wanderfalke (Falco peregrinus) Waldreiche Landschaften mit Felswänden
A104 Haselhuhn (Bonasa bonasia) Unterholzreiche, größere Waldkomplexe mit eingestreuten Lichtungen und Dickungen, Laubbaumvorkommen wie Bachgehölzen, schwer durchdringbaren stufig aufgebauten Dickungen, aber auch Stangenhölzer und Plenterwälder mit einer reichen, nicht zu dicht stehenden Kraut- und Hochstaudenschicht und Zwergstrauchfluren
A106 Alpenschneehuhn (Lagopus mutus) Offenes Hochgebirge mit felsigem bzw. steinigem Gelände über der Baumgrenze
A107 Birkhuhn (Tetrao tetrix) Ausgedehnte Übergangszonen von gehölzarmen, extensiv oder nicht genutzten Grünlandflächen zu aufgelockerten Waldflächen; extensiv genutzte, oft feuchte Magerwiesen und reichhaltige Zwergstrauch- und Krautvegetation, lichter Baumbestand vor allem aus Birke und Kiefer, Moorränder, Feuchtwiesen, Heiden und Waldlichtungen; im Gebirge bis zur Baumgrenze
A108 Auerhuhn (Tetrao urogallus) Alte montane bis subalpine Nadelwälder, oft auf felsigem Grund mit Lichtungen, vielen Beerensträuchern, Moos und einzelnen Laubbäumen
A215 Uhu (Bubo bubo) Gebirge und Wälder mit Felsen, Steilwänden und alten Bäumen
A217 Sperlingskauz (Glaucidium passerinum) Reich gegliederte Nadel- und Mischwälder vorwiegend im Bergland mit älterem Fichtenbestand und viel stehendem Totholz
A223 Raufußkauz (Aeogolius funereus) Dichte Mischwälder mit hohem Nadelholzanteil im Bergland mit kleinen Mooren und Lichtungen
A234 Grauspecht (Picus canus) Laub- oder Mischwälder mit morschen Laubbäumen, Lichtungen, Waldrändern und mageren Grünlandflächen
A236 Schwarzspecht (Dryocopus martius) Große zusammenhängende Waldflächen mit Altholz und älteren Rotbuchen zur Nestanlage
A239 Weißrückenspecht (Dendrocopos leucotos) Laub- und Mischwälder mit urwaldartigen Bereichen und viel Alt- und Totholz
A241 Dreizehenspecht (Picoides tridactylus) Nadel- und Mischwälder mit älterem Fichtenbestand und viel stehendem Totholz
A320 Zwergschnäpper (Ficedula parva) Alt- und totholzreiche Laub-, Misch- und Nadelwälder mit kleinen Bestandslücken
A321 Halsbandschnäpper (Ficedula albicollis) Alt- und totholzreiche Laubmischwälder in klimabegünstigten Lagen
A338 Neuntöter (Lanius collurio) Offene Landschaften mit Gebüschgruppen und Hecken mit Dornsträuchern innerhalb extensiv genutzter, insektenreicher Grünlandflächen

und

2. der in der Tabelle 2 angeführten, im Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten und deren Lebensräume

Tabelle 2

Codebezeichnung gemäß der „Vogelschutz- Richtlinie“ Bezeichnung der Art Beschreibung des Lebensraums
A155 Waldschnepfe Scolopax rusticola Feuchte Laub- und Mischwälder mit Lichtungen, Schneisen, nassem Boden
A319 Grauschnäpper Muscicapa striata Alt- und totholzreiche Laubmischwälder, oft in der Nähe von Gewässern
A322 Trauerschnäpper Ficedula hypoleuca Lichte und aufgelockerte Laub- und Mischwälder mit hohem Stammraum und höhlenreichen Bäumen

(2) Schutzzweck des als „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“ bezeichneten Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 2) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

1. der in der Tabelle 3 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2)

Tabelle 3

Codebezeichnung gemäß der „FFH- Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären Lebensraums mit einem „*“) Bezeichnung des Lebensraums
3140 Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen
3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
3220 Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation
3240 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix elaeagnos
4060 Alpine und boreale Heiden
4070* Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum (Mugo-Rhododendretum hirsuti)
6110* Lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen (Alysso-Sedion albi)
6150 Boreo-alpines Grasland auf Silikatsubstraten
6170 Alpine und subalpine Kalkrasen
6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia)
6210* Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)
6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden
6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
6520 Berg-Mähwiesen
7110* Lebende Hochmoore
7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore
7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore
7220* Kalktuffquellen (Cratoneurion)
7230 Kalkreiche Niedermoore
8120 Kalk- und Kalkschieferschutthalden der montanen bis alpinen Stufe (Thlaspietea rotundifolii)
8160* Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas
8210 Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
8240* Kalk-Felspflaster
8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen
9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
9140 Mitteleuropäischer subalpiner Buchenwald mit Ahorn und Rumex arifolius
9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion)
9180* Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion
91D0* Moorwälder
91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)
9420 Alpiner Lärchen- und/oder Arvenwald

und

2. der in der Tabelle 4 angeführten Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2) und deren Lebensräume

Tabelle 4

Codebezeichnung gemäß der „FFH- Richtlinie“ (Kennzeichnung einer prioritären Art mit einem „*“) Bezeichnung der Art Beschreibung des Lebensraums
1065 Skabiosen-Scheckenfalter (Euphydryas aurinia) Magere Grünlandbiotope sowie offene Nieder- und Übergangsmoore
1086 Scharlachroter Plattkäfer (Cucujus cinnaberinus) Waldbestände mit absterbenden oder abgestorbenen Baumstämmen unterschiedlicher Waldgesellschaften vom Auwald bis in den Bergwald
1087* Alpenbockkäfer (Rosalia alpina) Sonnenexponierte, bodentrockene, zumeist steile Buchen- und Bergmischwälder der montanen bis subalpinen Höhenstufe; Entwicklungslebensraum ist in Zersetzung befindliches Holz von frisch abgestorbenen stehenden Stämmen an rasch austrocknenden Stellen
1093* Steinkrebs (Austropotamobius torrentium) Strukturreiche, kühle, meist kleinere Wald- und Wiesenbäche mit guter Wasserqualität, bevorzugt in Bereichen mit schneller Strömung und kiesigem Substrat
1163 Koppe (Cottus gobio) Bäche und Flüsse mit gut durchströmtem Kieslückenraum; Seen mit naturnahen Ufer- und Sohlbereichen
1193 Gelbbauchunke (Bombina variegata) Fischfreie, temporäre bis episodische, zumindest teilweise sonnenexponierte Klein- oder Kleinstgewässer in Auen, lichten Laubmischwäldern oder waldnahem Extensivgrünland oder entsprechende Sekundär-lebensräume in Abbaugebieten
1303 Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros) Laub- und laubmischwaldreiche Bereiche mit hohem Anteil an Landschaftselementen, Kulturlandschaften; zur Fortpflanzungszeit werden Gebäude als Wochenstuben genutzt, Überwinterung erfolgt in Höhlen
1308 Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) Naturnahe Laubmischwälder mit Quartieren in abstehender Rinde oder in Stammanrissen von Bäumen
1321 Wimpernfledermaus (Myotis emarginatus) Naturnahe unterwuchsreiche Laubwälder, Auwälder, strukturreiche Kulturlandschaft
1324 Großes Mausohr (Myotis myotis) Unterwuchsarme Wälder und Wiesen, zur Fortpflanzung vor allem in Gebäuden
1354* Braunbär (Ursus arctos) Ausgedehnte naturnahe Laub-, Nadel- und Mischwälder in Gebirgsregionen mit geringem Zerschneidungsgrad und Möglichkeiten zur Anlage von Höhlen
1355 Fischotter (Lutra lutra) Bäche, Flüsse und Teiche mit gut strukturierten Ufern
1361 Luchs (Lynx lynx) Großflächige, gut strukturierte, unzerschnittene Wälder mit vielen Deckungsmöglichkeiten, stark gegliedertes Gelände und Anteil von Felspartien
1381 Grünes Gabelzahnmoos (Dicranum viride) Wächst meist an Stammbasen von Laub- oder Nadelbäumen in luftfeuchten Laub- oder Mischwäldern mit relativ offenem Kronendach; epiphytisch auf Borke von Laubbäumen vor allem im bodennahen Bereich und auf morschem Holz, weniger häufig auf Humus oder Silikatgestein; oftmals an Buchen mit einem Brusthöhendurchmesser von 30-80 cm mit gut strukturierter Rinde in alten Laub- oder Mischwäldern mit hoher Luftfeuchtigkeit
1386 Grünes Koboldmoos (Buxbaumia viridis) Schattige Wälder von luftfeuchten und niederschlagsreichen Gebieten auf morschem Holz, selten auf Rohhumus; oft wächst es an hellen Stellen, beispielsweise in Waldlichtungen, Jungwüchsen oder Windschneisen; die säureliebende Art kommt hauptsächlich an morschen Baumstümpfen und alten liegenden Baumstämmen vor; an Nadelholz (Tanne, Fichte, Kiefer, Lärche), seltener auch auf Laubholz (Buche, Eiche und Erle); bevorzugt mäßig bis stark zersetztes Holz und kann selten auch auf Rohhumus, Torf oder verwittertem Gestein vorkommen
1394 Kärntner Spatenmoos (Scapania massalongii) Naturnahe, schattige Laub- und Laubmischwälder mit hohem Totholzanteil und feuchtem Bestandsinnenklima
1902 Frauenschuh (Cypripedium calceolus) Bevorzugt in Horststandorten, vereinzelt in schattigen Wäldern (wie etwa Buchenwäldern) oder an buschigen Berghängen bis zu Höhenlagen von 2000 m; besiedelt werden lichte Laub-, Misch- und Nadelwälder, Gebüsche, Lichtungen und Säume auf kalkhaltigem, teils oberflächlich versauerten Lehm-, Ton- und Rohböden; die Art kann ungünstige, zB zu schattige Bedingungen als „unterirdische Pflanze“ überdauern
1927 Gestreifter Bergwaldkäfer (Stephanopachys substriatus) Wald-Lebensräume in der montan-subalpinen Höhenstufe mit hohem Nadelholzanteil; bevorzugt wird trockenes, stärkeres Totholz in sonniger Lage auf trockenen Böden
6169 Eschen-Scheckenfalter (Euphydryas maturna) Eschenbestände in warmen, feuchten und lichten Waldbeständen und Grünland-Waldinsel-Mosaiken
6199* Spanische Flagge (Callimorpha quadripunctaria) Lichte, feuchte Laub- und Mischwälder, Lichtungen, Wegränder, buschreiche Hänge, Schlagfluren und Vorwaldgehölze mit Wasserdost (Eupatorium cannabinum)

§ 4 § 4 Erlaubte Maßnahmen

(1) In der Zone A (Nationalpark Oö. Kalkalpen) führen

1. Tätigkeiten und Maßnahmen, die gemäß § 8 Abs. 3 Oö. Nationalparkgesetz in der Naturzone ohne bescheidmäßige Feststellung zulässig sind, in der Naturzone keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001;

2. Tätigkeiten und Maßnahmen, die gemäß § 9 Abs. 3 Oö. Nationalparkgesetz in der Bewahrungszone ohne bescheidmäßige Feststellung zulässig sind, in der Bewahrungszone keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen B und C vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(3) In den Zonen B und C führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

1. in beiden Zonen:

a) die Erhaltung und Sanierung rechtmäßig bestehender Bauten, Anlagen, Einrichtungen, Straßen, Wege und Steige;

b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Neuerrichtung von Jagdhütten, von Wildfütterungen sowie der Jagd auf Auerwild, Fischotter, Luchs und Bär;

c) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;

d) die mechanische Präparierung von Langlaufloipen mit Pistengeräten;

e) die Errichtung und Instandhaltung von ortsüblichen Weidezäunen;

f) die Ausübung der Einforstungsrechte nach dem Oö. Einforstungsrechtegesetz samt verbundener Nebenrechte gemäß rechtsgültiger Regulierungsurkunden;

g) das Schwenden von Almflächen;

h) das Überfliegen mit Paragleitern, Hängegleitern und Flugdrachen innerhalb der in den Anlagen gekennzeichneten Bereiche;

i) das Befahren durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie durch Berechtigte im Rahmen der rechtmäßigen Bewirtschaftung;

j) in den in den Anlagen gekennzeichneten Zonen B 1 und C 1 auch Maßnahmen im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung des Bundesheeres am Schießplatz Ramsau-Molln gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015, insbesondere der militärische Ausbildungs- und Übungsbetrieb;

2. über die unter Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone B:

a) die rechtmäßige landwirtschaftliche Nutzung;

b) in der Forstwirtschaft:

- die Einzelstammentnahme;

- Kahlhiebe bis zu einer Größe von 0,5 ha im Wirtschaftswald bzw. 0,2 ha im Schutzwald, wobei angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;

- die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im erforderlichen Umfang;

- die Borkenkäferbekämpfung;

- die mechanische Kulturvorbereitung und -pflege sowie mechanische Forstschutzmaßnahmen;

- die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen (Jungwuchspflege, Dickungspflege, Durchforstung), wobei die für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristische Baumartenzusammensetzung zu erhalten ist;

- die Naturverjüngung und die sonstige Wiederbewaldung unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung entsprechend dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, sowie der vor der Nutzung gegebenen Baumartenzusammensetzung;

3. über die unter Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone C:

a) die Beweidung mit maximal einer Großvieheinheit/ha/Jahr oder die Mahd nach dem 15. Juli eines jeden Jahres; im Falle einer Beweidung ist die Weidepflege in Form eines Pflegeschnitts nach dem 15. Juli gestattet;

b) die rechtmäßige forstwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme von Neuaufforstungen.

§ 5 § 5 Ziel des Landschaftspflegeplans

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß der Tabelle 5, der Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 6 und der Tier- und Pflanzenarten gemäß der Tabelle 7 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

§ 6 § 6 Landschaftspflegeplan

(1) Im Gebiet des Nationalparks Oö. Kalkalpen (Zone A) gilt die Verordnung, mit der Managementpläne für den „Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/ Sengsengebirge“ erlassen werden, LGBl. Nr. 113/1997, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/2002, als Landschaftspflegeplan.

(2) Außerhalb der Zone A werden gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

1. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 5 genannten Vogelarten zu gewährleisten

Tabelle 5

Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen
A030 Schwarzstorch (Ciconia nigra) Erhalt von Altholzbeständen, Außernutzungsstellung von Waldbeständen, Erhalt waldnaher Wiesen, naturnaher Bachläufe und Feuchtflächen; Sicherung bekannter Horststandorte durch Ausweisung von Ruhezonen, Durchführung von Nutzungen/Maßnahmen nur außerhalb der Balz- und Brutzeit
A072 Wespenbussard (Pernis apivorus) Sicherung großflächiger Waldgebiete mit überwiegend Laubholz, mosaikhafter Abwechslung von Altersklassen, lichter Struktur, ungestörten Altholzflächen, Lichtungen, extensiv genutzten Grünlandflächen und Kleingewässern
A091 Steinadler (Aquila chrysaetos) Erhalt großräumig ungestörter Flächen im Bergwald und in der alpinen Zone; Sicherung vor Störungen im Bereich der für Neststandorte genutzten und nutzbaren Felswänden
A103 Wanderfalke (Falco peregrinus) Erhalt einer störungsarmen Wald- und Gebirgslandschaft; Sicherung vor Störungen im Bereich der für Neststandorte genutzten und nutzbaren Felswände
A104 Haselhuhn (Bonasa bonasia) Erhalt größerer Waldkomplexe mit Lichtungen, Dickungen mit reichem Angebot an Weichhölzern und Beeren tragenden Sträuchern; selektive Durchforstung unter Erhalt von Pioniergehölzen; Erhalt von ungestörten Lebensräumen durch Besucherlenkung
A106 Alpenschneehuhn (Lagopus mutus) Erhalt von großräumig ungestörten Flächen mit hohem Anteil von steinigem Gelände und Felsen über der Baumgrenze
A107 Birkhuhn (Tetrao tetrix) Sicherung störungsarmer Übergangsflächen von Extensivgrünland zu aufgelockerten Waldflächen; Erhaltung von feuchtem, magerem Extensivgrünland, Heiden und Mooren mit Zwergstrauch- und Krautvegetation; Renaturierung von Mooren; Sicherung der Übergangszone von der Waldgrenze zur Baumgrenze im Gebirge vor Störungen
A108 Auerhuhn (Tetrao urogallus) Erhalt störungsarmer montaner bis subalpiner Nadelwälder mit einzelnen Laubbäumen, ausreichend Altholzbeständen sowie Bestandeslichtungen
A155 Waldschnepfe (Scolopax rusticola) Erhalt von kleinflächig bewirtschafteten, durch Lichtungen oder Schneisen gegliederten Wäldern; Verzicht auf Entwässerungen in den Wäldern; Störungsfreihaltung
A215 Uhu (Bubo bubo) Erhalt ungestörter Flächen in Gebirgen und Wäldern mit Felsen, Steilwänden und alten Bäumen
A217 Sperlingskauz (Glaucidium passerinum) Erhalt reich gegliederter Nadel- und Mischwälder vorwiegend im Bergland mit älterem Fichtenbestand und viel stehendem Totholz
A234 Grauspecht (Picus canus) Erhalt von Laub- oder Mischwäldern mit morschen Laubbäumen, Lichtungen, Waldrändern und mageren Grünlandflächen
A236 Schwarzspecht (Dryocopus martius) Erhalt großer zusammenhängender Waldflächen mit Altholz und älteren Rotbuchen
A239 Weißrückenspecht (Dendrocopos leucotos) Erhalt von Laub- und Mischwäldern mit urwaldartigen Bereichen und viel Alt- und Totholz
A241 Dreizehenspecht (Picoides tridactylus) Erhalt von Nadel- und Mischwäldern mit viel älterem Fichtenbestand und viel stehendem Totholz
A319 Grauschnäpper (Muscicapa striata) Erhalt alt- und totholzreicher Laubmischwälder, oft in der Nähe von Gewässern
A320 Zwergschnäpper (Ficedula parva) Erhalt alt- und totholzreicher Laub-, Misch- und Nadelwälder mit kleinen Bestandslücken
A321 Halsbandschnäpper (Ficedula albicollis) Erhalt von alt- und totholzreichen Laubmischwäldern in klimabegünstigten Lagen
A322 Trauerschnäpper (Ficedula hypoleuca) Erhalt lichter und aufgelockerter Laub- und Mischwälder mit hohem Stammraum und höhlenreichen Bäumen
A338 Neuntöter (Lanius collurio) Sicherung und Entwicklung von Landschaftselementen wie Einzelgebüschen, Gebüschgruppen und Hecken mit Dornsträuchern; Sicherung extensiv genutzter, insektenreicher Grünlandflächen

2. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 6 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten

Tabelle 6

Bezeichnung des Lebensraums Pflegemaßnahmen
3240 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix elaeagnos Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik
4070* Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum (Mugo-Rhododendretum hirsuti) Erhalt der vorherrschenden Geländeform
6110* Lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen (Alysso-Sedion albi) Offenhalten der Standorte durch Mahd und Reduktion/Unterbindung zu starker Beschattung
6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Austrag des Mähguts oder extensive Beweidung; Freihaltung von Gehölzen und randlicher Beschattung; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich)
6210* Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (*Besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Austrag des Mähguts oder extensive Beweidung; Freihaltung von Gehölzen und randlicher Beschattung; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich)
6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Austrag des Mähguts oder extensive Beweidung; Freihaltung von Gehölzen und randlicher Beschattung; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich)
6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe Freihalten von Gehölzaufwuchs, Mahd in mehrjährigem Rhythmus (mit Entfernung des Mähguts)
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) Bewirtschaftung in Form einer zweimaligen Mahd und allenfalls einmaliger Wirtschaftsdüngergabe, Entfernung des Mähguts
7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Hochmoorvegetation); Freihalten von Betritt und Beweidung mit Weidetieren
7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Hochmoorvegetation); Freihalten von Betritt und Beweidung mit Weidetieren; fakultative einmalige späte Mahd mit Entfernung des Mähguts und/oder Gehölzentfernung
7220* Kalktuffquellen (Cratoneurion) Sicherung der ungestörten Hydrologie und Trophie
7230 Kalkreiche Niedermoore Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Austrag des Mähguts; Freihalten von Betritt und Beweidung durch Weidetiere; fakultative Gehölzentfernung
8120 Kalk- und Kalkschieferschutthalden der montanen bis alpinen Stufe (Thlaspietea rotundifolii) Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik; allfälliges Entfernen von beschattendem Bewuchs
8160* Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik; allfälliges Entfernen von beschattendem Bewuchs
8210 Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik; allfälliges Entfernen von beschattendem Bewuchs
8240* Kalk-Felspflaster Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik; allfälliges Entfernen von beschattendem Bewuchs
9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit
9140 Mitteleuropäischer subalpiner Buchenwald mit Ahorn und Rumex arifolius Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit
9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion) Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit
9180* Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion) Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit
91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Erhalt und Förderung der gesellschaftstypischen Gewässerdynamik
9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea) Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit

und

3. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 7 genannten Tier- und Pflanzenarten zu gewährleisten

Tabelle 7

Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen
1065 Skabiosen-Scheckenfalter (Euphydryas aurinia) Regelmäßige, einmalige Mahd im Spätsommer/Herbst erforderlich; Entfernung des Mähguts; keine Düngung; Erhalt der aktuell vorherrschenden hydrologischen Verhältnisse
1086 Scharlachroter Plattkäfer (Cucujus cinnaberinus) Sicherung oder Entwicklung von alten Waldbeständen mit absterbenden Bäumen und stehendem Totholz
1087* Alpenbockkäfer (Rosalia alpina) Sicherung alter, sonniger Buchenwälder auf karbonatischem Untergrund; Förderung von stehendem Totholz
1093* Steinkrebs (Austropotamobius torrentium) Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Verhinderung von Nährstoff- oder Insektizideinträgen ins Gewässer; Entfernung von exotischen Krebsarten
1163 Koppe (Cottus gobio) Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik
1193 Gelbbauchunke (Bombina variegata) Regelmäßige Neuschaffung klein- und kleinstflächiger Laichgewässer; Ausnutzen von Renaturierungspotenzialen an Fließgewässern; Sicherung geeigneter Landlebensräume und Sicherung einer räumlichen Vernetzung der geeigneten Lebensräume
1303 Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros) Erhalt naturnaher Laubmischwälder und Erhalt von an Landschaftselementen reicher Kulturlandschaft und ungestörter Höhlen für die Überwinterung
1308 Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) Erhalt naturnaher Laubmischwälder, Sicherung von Quartieren in abstehender Rinde oder in Stammanrissen von Bäumen
1321 Wimpernfledermaus (Myotis emarginatus) Erhalt unterwuchsreicher Laubwälder, Auwälder, strukturreicher Kulturlandschaft
1324 Großes Mausohr (Myotis myotis) Erhalt unterwuchsfreier bzw. unterwuchsarmer Laub- und Mischwälder sowie Wiesenflächen
1354* Braunbär (Ursus arctos) Erhalt naturnaher Laub-, Nadel- und Mischwälder und deren Durchlässigkeit
1355 Fischotter (Lutra lutra) Erhalt naturnaher Gewässerabschnitte und Kleingewässer
1361 Luchs (Lynx lynx) Erhalt großer waldreicher Landschaften mit wenig Störungseinfluss und hoher Durchlässigkeit
1381 Grünes Gabelzahnmoos (Dicranum viride) Erhalt des Laubholzanteils, insbesondere der Erhalt schrägstehender Bäume; bei Durchforstungsmaßnahmen müssen zumindest einige Altbäume stehenbleiben, um von hier aus eine Wiederbesiedelung zu ermöglichen; Vermeidung der Veränderung kleinklimatischer Standortsverhältnisse, etwa durch Freistellung von Trägerbäumen; Erhalt großer, alter, natürlicher bis naturnaher Nadel- und Mischwälder - va. Buchen-Tannenwälder, welche einer extensiven Forstwirtschaft unterliegen; Verbleib von Totholz im Wald, keine Kalkungen
1386 Grünes Koboldmoos (Buxbaumia viridis) Erhalt großer, alter, natürlicher bis naturnaher Nadel- und Mischwälder - va. Buchen-Tannenwälder, welche einer extensiven Forstwirtschaft unterliegen; Verbleib von Totholz im Wald, keine Kalkungen
1394 Kärntner Spatenmoos (Scapania massalongii) Erhalt von totholzreichen Laub- und Laubmischwäldern und deren Bestandsinnenklima, keine Kahlhiebe
1902 Frauenschuh (Cypripedium calceolus) Verbot der Entnahme jeglicher Pflanzenteile; Erhalt der lokalen Standortbedingungen an Horststandorten und deren näheren Umfeld
1927 Gestreifter Bergwaldkäfer (Stephanopachys substriatus) Sicherung von Wald-Lebensräumen in der montan-subalpinen Höhenstufe mit hohem Nadelholzanteil und von trockenem, stärkerem Totholz in sonniger Lage auf trockenen Böden
6169 Eschen-Scheckenfalter (Euphydryas maturna) Erhalt von lichten Eschenbeständen in warmen, feuchten Lagen mit Grünland-Waldinsel-Mosaiken; kleinflächige forstliche Nutzung/Femelschlag
6199* Spanische Flagge (Callimorpha quadripunctaria) Erhalt lichter, feuchter Laub- und Mischwälder mit Lichtungen, Wegrändern, buschreichen Hängen mit Schlagfluren und Vorwaldgehölzen mit Wasserdost (Eupatorium cannabinum)

§ 7 § 7 Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

1. „Vogelschutz-Richtlinie“: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff.;

2. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff., und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70;

3. „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2016“: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2332 der Kommission vom 9. Dezember 2016 zur Annahme einer zehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 353 vom 23.12.2016, S 256 ff.

§ 8 § 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der das Gebiet „Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge“ als „Europaschutzgebiet Nationalpark Oö. Kalkalpen“ bezeichnet wird, LGBl. Nr. 58/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 131/2009, außer Kraft.

Anl. 1

Anl. 2/1

Anl. 2/10

Anl. 2/11

Anl. 2/12

Anl. 2/13

Anl. 2/14

Anl. 2/15

Anl. 2/16

Anl. 2/17

Anl. 2/2

Anl. 2/3

Anl. 2/4

Anl. 2/5

Anl. 2/6

Anl. 2/7

Anl. 2/8

Anl. 2/9

Anl. 3/1

Anl. 3/2