(1) Das Gebiet „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“ in den Gemeinden Molln, Reichraming, Großraming, Weyer, Rosenau am Hengstpaß, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz (offizielle Gebietskennziffer AT 3111000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7 Z 1).
(2) Das Gebiet „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“ in den Gemeinden Molln, Reichraming, Großraming, Weyer, Rosenau am Hengstpaß, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz (offizielle Gebietskennziffer AT 3111000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2016 (§ 7 Z 3) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2).
(3) Die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Gebiete werden als „Europaschutzgebiet Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“ bezeichnet.
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