(1) In der Zone A (Nationalpark Oö. Kalkalpen) führen
1. Tätigkeiten und Maßnahmen, die gemäß § 8 Abs. 3 Oö. Nationalparkgesetz in der Naturzone ohne bescheidmäßige Feststellung zulässig sind, in der Naturzone keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001;
2. Tätigkeiten und Maßnahmen, die gemäß § 9 Abs. 3 Oö. Nationalparkgesetz in der Bewahrungszone ohne bescheidmäßige Feststellung zulässig sind, in der Bewahrungszone keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen B und C vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(3) In den Zonen B und C führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. in beiden Zonen:
a) die Erhaltung und Sanierung rechtmäßig bestehender Bauten, Anlagen, Einrichtungen, Straßen, Wege und Steige;
b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Neuerrichtung von Jagdhütten, von Wildfütterungen sowie der Jagd auf Auerwild, Fischotter, Luchs und Bär;
c) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;
d) die mechanische Präparierung von Langlaufloipen mit Pistengeräten;
e) die Errichtung und Instandhaltung von ortsüblichen Weidezäunen;
f) die Ausübung der Einforstungsrechte nach dem Oö. Einforstungsrechtegesetz samt verbundener Nebenrechte gemäß rechtsgültiger Regulierungsurkunden;
g) das Schwenden von Almflächen;
h) das Überfliegen mit Paragleitern, Hängegleitern und Flugdrachen innerhalb der in den Anlagen gekennzeichneten Bereiche;
i) das Befahren durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie durch Berechtigte im Rahmen der rechtmäßigen Bewirtschaftung;
j) in den in den Anlagen gekennzeichneten Zonen B 1 und C 1 auch Maßnahmen im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung des Bundesheeres am Schießplatz Ramsau-Molln gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015, insbesondere der militärische Ausbildungs- und Übungsbetrieb;
2. über die unter Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone B:
a) die rechtmäßige landwirtschaftliche Nutzung;
b) in der Forstwirtschaft:
- die Einzelstammentnahme;
- Kahlhiebe bis zu einer Größe von 0,5 ha im Wirtschaftswald bzw. 0,2 ha im Schutzwald, wobei angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
- die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im erforderlichen Umfang;
- die Borkenkäferbekämpfung;
- die mechanische Kulturvorbereitung und -pflege sowie mechanische Forstschutzmaßnahmen;
- die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen (Jungwuchspflege, Dickungspflege, Durchforstung), wobei die für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristische Baumartenzusammensetzung zu erhalten ist;
- die Naturverjüngung und die sonstige Wiederbewaldung unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung entsprechend dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, sowie der vor der Nutzung gegebenen Baumartenzusammensetzung;
3. über die unter Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone C:
a) die Beweidung mit maximal einer Großvieheinheit/ha/Jahr oder die Mahd nach dem 15. Juli eines jeden Jahres; im Falle einer Beweidung ist die Weidepflege in Form eines Pflegeschnitts nach dem 15. Juli gestattet;
b) die rechtmäßige forstwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme von Neuaufforstungen.
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