§ 28 § 28Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung — Oö. Gasverordnung
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Für Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung sind die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung (FAV) anzuwenden.
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