LandesrechtOberösterreichVerordnungenOö. Gasverordnung§ 28

§ 28§ 28Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung

In Kraft seit 31. Juli 2015
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Für Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung sind die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung (FAV) anzuwenden.

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