Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Mag. Schindler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision der M, vertreten durch Mag. Peter Akkad, Rechtsanwalt in Pichl bei Wels, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. Dezember 2025, VGW 101/032/15600/2025 15, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Tierhaltegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden der Revisionswerberin in ihrer Eigenschaft als Halterin eines näher bezeichneten Hundes nach dem Wiener Tierhaltegesetz mehrere Auflagen erteilt und festgestellt, dass dieser Hund ein bissiger Hund im Sinne des § 5 Abs. 3 leg. cit. sei. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) für nicht zulässig.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
5 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 18.9.2025, Ra 2025/02/0143, mwN).
6 Die Revisionswerberin erachtet die Revision für zulässig, weil sie in Niederösterreich ihren Hauptwohnsitz habe und der Hund dort gehalten werde. Das Verwaltungsgericht sei von der „allgemeinen Rechtsprechung“ abgewichen, wonach Normen eines Bundeslandes nur das erlassende Bundesland und deren dort lebende Rechtsunterworfene betreffen.
7 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist jedoch der festgestellte Sachverhalt (vgl. etwa VwGH 30.6.2023, Ra 2023/02/0113, mwN). Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung aber vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. etwa VwGH 5.8.2024, Ra 2024/02/0160, mwN).
8 Die Ausführungen der Revisionswerberin entfernen sich von den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt der Revisionswerberin und ihres Hundes an einer konkret genannten Adresse in Wien, ohne dabei Mängel der Beweiswürdigung oder des Ermittlungsverfahrens ins Treffen zu führen. Damit ist aber der Geltungsbereich des Wiener Tierhaltegesetzes eröffnet, knüpfen die hier in Rede stehenden Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes doch an die Haltung des Tieres in Wien an (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 1 Abs. 1 leg. cit., wonach das Gesetz dem Schutz von Menschen dient, die sich aus der Tierhaltung ergeben).
9 Weiters macht die Revisionswerberin zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision geltend, dass das Verwaltungsgericht verabsäumt habe, die Rechtsfrage zu klären, „inwieweit und ob die absolvierte BH/VT dem Wiener Hundeführerschein gleichzusetzen ist“. Diesem pauschalen Zulässigkeitsvorbringen fehlt es jedoch an einer für die Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG notwendigen Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt. Den Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG wird nicht entsprochen, weil nicht aufgezeigt wird, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von den abstrakt gestellten Rechtsfragen abhängen sollte (vgl. etwa VwGH 11.7.2024, Ra 2021/06/0051, mwN). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht berufen (vgl. etwa VwGH 10.12.2024, Ra 2024/02/0174, mwN).
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. März 2026
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