Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag a . Rieder, über die Revision der G K, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in Mattighofen, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 8. Jänner 2024, LVwG 605339/8/JK, betreffend Antrag auf Zustellung einer Strafverfügung und Zurückweisung eines Einspruchs iA Übertretungen der StVO und des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis),
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtenen Erkenntnis wird im Umfang seines Spruchpunktes II. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich und der Bund haben der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von je € 673,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
1 Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis (belangte Behörde) verfasste eine mit 17. Jänner 2022 datierte Strafverfügung, nach der über die Revisionswerberin wegen näher genannter Übertretungen der StVO und des KFG Geld und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt werden sollten.
2 Nach Erhalt einer Mahnung über die in dieser Strafverfügung genannten Beträge beantragte die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 2. Mai 2022 1. die ordnungsgemäße Zustellung der Strafverfügung, weil sie weder eine Hinterlegungsanzeige noch die Strafverfügung erhalten habe. Darüber hinaus fehle dem im Akt befindlichen Zustellnachweis die Angabe, ob und wie die Verständigung über die Hinterlegung erfolgt sei. Überdies erhob sie 2. eine für die gegenständliche Revision nicht weiter relevante Beschwerde (gegen einen Bescheid der belangten Behörde, mit dem ein von der Revisionswerberin gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist letztlich rechtskräftig abgewiesen wurde) und sie legte 3. Einspruch gegen die genannte Strafverfügung ein.
3 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. April 2023 wurde unter anderem im Spruchpunkt 1. der Zustellantrag abgewiesen und im Spruchpunkt 3. der Einspruch als verspätet zurückgewiesen. Die belangte Behörde ging davon aus, dass betreffend die Strafverfügung vom 17. Jänner 2022 der Revisionswerberin „laut elektronischer Statusübermittlung“ nach einem erfolglosen Zustellversuch am 20. Jänner 2022 eine entsprechende Hinterlegungsanzeige hinterlassen, das Schriftstück bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes hinterlegt und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten worden sei. Die Zustellung der Strafverfügung sei nach Ansicht der belangten Behörde ordnungsgemäß erfolgt und diese am 4. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen. Der Einspruch sei erst am 15. März 2022 und daher verspätet erhoben worden.
4 In der dagegen gerichteten Beschwerde erklärte die Revisionswerberin, der Bescheid werde „insofern angefochten, als bei richtiger rechtlicher Beurteilung dem Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung der Strafverfügung vom 17.1.2022 Folge zu geben und die Zustellung neuerlich vorzunehmen und daran anschließend der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 2.5.2022 zu bearbeiten und weiter Folge in der Sache selbst zu entscheiden gewesen wäre.“ Ähnlich lautend wird der Beschwerdeantrag formuliert.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die Beschwerde hinsichtlich des Zustellantrages mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass dieser als unzulässig zurückgewiesen werde (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich des Einspruchs gab es der Beschwerde statt und hob insoweit den bekämpften Bescheid auf (Spruchpunkt II.). Überdies sprach es aus, dass eine Revision gegen diese Entscheidung unzulässig sei (Spruchpunkt III.).
6 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass sich im Behördenakt kein Zustellnachweis betreffend die Strafverfügung vom 17. Jänner 2022 befinde.
7 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht vor allem aus, laut E Mail der belangten Behörde an das Post Tech Center des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. November 2023 habe diese bis dato keinen Zustellnachweis erhalten und sei auch der RSb Brief nicht retourniert worden. Zudem könne auch dem im Behördenakt befindlichen Screenshot über die Formularabfertigung aus dem elektronischen Verwaltungs und Informationssystem nur entnommen werden, dass die Strafverfügung mittels RSb-Briefes versendet und am 20. Jänner 2022 hinterlegt jedoch nicht behoben worden sei. Eine öffentliche Urkunde also der Zustellnachweis zum Beweis dafür, dass die Zustellung der Strafverfügung durch Hinterlegung vorschriftsgemäß erfolgt sei, liege nicht vor. Auch eine Korrespondenz zwischen Verwaltungsgericht und der Post AG habe aufgrund der Unmöglichkeit der Eruierung der Barcodenummer des Hybridrückscheines nicht weiterhelfen können.
8 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, dass der Revisionswerberin kein Antragsrecht auf Zustellung einer Strafverfügung zukomme, sodass ihr dahingehendes Begehren als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Die Strafverfügung vom 17. Jänner 2022 sei der Revisionswerberin bislang nicht rechtswirksam zugestellt worden und damit nicht in rechtliche Existenz erwachsen. Der dagegen erhobene Einspruch wäre von der belangten Behörde mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen gewesen. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht sei lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, die wegen des von der belangten Behörde unzutreffend angenommenen Zurückweisungsgrundes mit der Konsequenz zu beheben gewesen sei, dass die Behörde über den Einspruch unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden habe (Hinweis auf VwGH 29.9.2022, Ra 2021/15/0052; VwGH 27.8.2020, Ra 2020/15/0035; VwGH 28.2.2008, 2006/16/0129; VwGH 23.7.1998, 98/20/0175). Den Entfall der mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass bereits aufgrund der Aktenlage festgestanden sei, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung des Einspruchs als verspätet aufzuheben und der Zustellantrag zurückzuweisen sei.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
10 Nach Einleitung des Vorverfahrens wurde von der belangten Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher beantragt wurde, die Revision als unzulässig zurückzuweisen oder sie als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11 Soweit trennbare Absprüche vorliegen, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (vgl. VwGH 10.9.2025, Ra 2025/02/0026, mwN).
12 Beide Spruchpunkte (I. und II.) des angefochtenen Erkenntnisses betreffen jeweils eigene Anträge der Revisionswerberin, über die gesonderte und voneinander unabhängige Entscheidungen ergehen können.
Zu I.:
13 Zur Revision betreffend den Einspruch ist voranzustellen, dass der Beschwerde mit gerade noch ausreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, dass sie sich auch gegen die Zurückweisung des Einspruchs richtet, weshalb das Verwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet war, auch darüber zu entscheiden.
14 Zu ihrer Zulässigkeit führt die Revisionswerberin aus, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Gründe für das Absehen von der nach § 44 Abs. 1 VwGVG grundsätzlich durchzuführenden Verhandlung vorlägen.
15 Mit diesem Vorbringen erweist sich die Revision in diesem Umfang als zulässig und begründet.
16 Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG in Verwaltungsstrafsachen grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 leg. cit. finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der Verhandlung ist nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen (vgl. VwGH 3.11.2025, Ra 2025/02/0164, mwN).
17 Es entfällt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unter anderem dann, wenn aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
18 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung darf das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung treffen, wenn dies auf einer geänderten Beweiswürdigung beruht. Der Fall darf ausschließlich aufgrund von Ergebnissen beurteilt werden, die in einer (unmittelbar) durchgeführten mündlichen Verhandlung vorgekommen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Beweisergebnisse zugunsten des Beschuldigten anders gewürdigt werden (vgl. VwGH 28.2.2025, Ra 2024/02/0012, mwN).
19 Im vorliegenden Fall stellte das Verwaltungsgericht eigene Ermittlungen zur Erlangung des Zustellnachweises an und kam anders als die belangte Behörde zum Ergebnis, dass ein Zustellnachweis nicht vorliege und eine Verständigung der Revisionswerberin über die Hinterlegung nicht erwiesen sei. Daher könne von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung nicht ausgegangen werden.
20 Es lagen somit die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 letzter Fall VwGVG für ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht vor.
21 Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im fallbezogen gegebenen Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 4.3.2024, Ra 2023/06/0232 bis 0233, mwN).
22 Das angefochtene Erkenntnis war daher hinsichtlich seines Spruchpunktes II. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.
23 Für das fortzusetzende Verfahren wird darauf hingewiesen, dass im Verwaltungsstrafverfahren, wenn die Zurückweisung eines Einspruchs durch die belangte Behörde mit Beschwerde bekämpft wird, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage ist, ob die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung rechtmäßig erfolgte (vgl. VwGH 17.9.2021, Ra 2021/02/0175, mwN). Für eine darüber hinausgehende Einschränkung auf den konkret herangezogenen Zurückweisungsgrund, wie das in verschiedenen Materiengesetzen in den vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen erfolgte, besteht hier kein Anlass, zumal die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung wegen Verspätung und die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Unzulässigkeit des Einspruchs mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes auf demselben Sachverhaltssubstrat, nämlich der wirksamen Zustellung der Strafverfügung beruhen (vgl. zur Heranziehung einer anderen Zurückweisungsbegründung etwa VwGH 30.10.1991, 91/09/0069, und VwGH 28.4.1995, 94/18/1143).
24 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014, wobei dieser Entscheidung zugrunde zu legen ist, dass die belangte Behörde in Vollziehung des KFG für den Bund und in Vollziehung der StVO für das Land Oberösterreich tätig geworden war, sodass der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz zu gleichen Teilen dem Bund und dem Land Oberösterreich aufzuerlegen war (vgl. hierzu VwGH 29.3.2021, Ra 2021/02/0023, mwN).
Zu II.:
25 Zum Zustellantrag wird in der Revision unter der Überschrift „IV. Revisionspunkte:“ ausgeführt, die Revisionswerberin erachte sich „im Recht verletzt, dass [ihrem] Antrag auf Zustellung der Strafverfügung der belangten Behörde vom 17.1.2022 stattgegeben und dieser nicht ab bzw. als unzulässig zurückgewiesen wird, [...] über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung durch[ge]führt und nicht gegen das Überraschungsverbot, gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz sowie das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs und das rechtliche Gehör“ verstoßen werde.
26 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu benennen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 18.6.2025, Ra 2025/02/0085, mwN).
27 Wird der Revisionspunkt, wie im gegenständlichen Fall, unmissverständlich angeführt, so ist er auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 11.1.2024, Ra 2023/02/0248, mwN).
28 Der Revisionswerberin steht ein subjektiv öffentliches Recht auf Zustellung der Strafverfügung nicht zu, zumal dies im Ergebnis auf ein nicht bestehendes subjektiv-öffentliches Recht der Revisionswerberin auf Bestrafung hinausliefe (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2023/02/0030, mwN).
29 Bei den übrigen genannten Rechten handelt es sich um keine materiellen Rechte, sondern es wird damit die Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Bei den von der Revisionswerberin geltend gemachten Rechtsverletzungen handelt es sich daher nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann (vgl. etwa VwGH 8.1.2026, Ra 2025/01/0296, VwGH 28.6.2023, Ra 2023/10/0337, VwGH 21.2.2024, Ra 2023/01/0316, jeweils mwN).
30 Da somit eine Verletzung der Revisionswerberin in den von ihr als Revisionspunkte ausdrücklich bezeichneten Rechten durch Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses nicht möglich ist, war die Revision insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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