Vorwort
§ 1
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den gesamten Sachbereich der Vorsorge für wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen in Oberösterreich, soweit der Zuständigkeitsbereich des Oö. SHG 1998 betroffen ist.
§ 2
§ 2
Wohnungslosigkeit
(1) Von bevorstehender Wohnungslosigkeit sind jene Menschen betroffen, denen der Verlust ihrer derzeitigen Wohnung oder Wohnmöglichkeit droht und die nicht in der Lage sind, ihren Wohnraum auf Dauer zu erhalten und sich aus eigener Kraft Ersatzwohnraum zu beschaffen.
(2) Akut wohnungslos sind Menschen, die
1. in Ermangelung einer Wohnung "auf der Straße" (in Abbruchhäusern, Eisenbahnwaggons, im Freien etc.) oder in Asylen, Notschlafstellen, einschlägigen Heimen, Herbergen, Übergangswohnungen und Pensionen oder
2. in Ermangelung einer eigenen Wohnung bei Bekannten, Freunden etc. oder
3. in akut gesundheitsschädigenden Wohnungen
leben müssen.
§ 3
§ 3
Ziele
Das Ziel der Vorsorge für wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen ist
1. die Abwendung einer drohenden Wohnungslosigkeit,
2. die schrittweise Verbesserung der Lebenssituation Betroffener,
3. deren langfristige soziale und materielle Stabilisierung und
4. die Wiedererreichung selbständiger Lebensführung in einer eigenen Wohnung.
§ 4
§ 4
Zielgruppe
(1) Zielgruppe des Leistungsangebots der Wohnungslosenhilfe sind Personen, die ohne spezielle Unterstützung ihren Wohnraum nicht aufrechterhalten können, auf zwischenzeitliche Unterbringung in spezifischen Wohnformen oder Wohnheimen der Wohnungslosenhilfe angewiesen sind oder ein Leben "auf der Straße" führen.
(2) Die Voraussetzungen für die Leistung Sozialer Hilfe im Sinn des 2. Hauptstücks des Oö. SHG 1998 müssen vorliegen. Soziale Hilfe ist nur soweit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt ist.
§ 5
§ 5
Leitprinzipien
(1) Im Zusammenhang mit der Vorsorge für wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen gibt es folgende Leitprinzipien:
1. Es sind kontinuierliche Maßnahmen im Bereich der Prävention, der Akuthilfe sowie der weiterführenden und nachgehenden Hilfestellungen bereitzustellen. Die Kooperation mit Akteuren vor Ort und vorhandenen Strukturen ist im Bedarfsfall sicherzustellen.
2. Im Zuge von Präventionsmaßnahmen ist eine Verminderung oder Verhinderung des Unterstützungsbedarfs anzustreben.
3. Ziel in der Versorgung akut wohnungsloser Menschen ist die möglichst rasche und erfolgreiche (Re )Integration in die Gesellschaft durch Wohnungsversorgung und begleitende Betreuung.
4. Ziel ist der Zugang zum sozialen und geförderten Wohnbau.
5. Den Kundinnen, Kunden, Expertinnen und Experten ist die Möglichkeit zu geben, sich am Planungsprozess und an einer kontinuierlichen Maßnahmenevaluierung zu beteiligen.
(2) Sicherzustellen ist bzw. sind
1. Angebotsvielfalt und Kooperation durch
a) die bedarfsgerechte Bereitstellung von Maßnahmen der Wohnungslosenhilfe in allen Planungsregionen,
b) die Differenzierung der Angebote nach Bedarf regional-, zielgruppen- und geschlechtsspezifisch, soweit dies möglich ist, sowie
c) die Kooperation der für die Problemlösung des Einzelnen hilfreichen Akteure;
2. Prävention zur Verhinderung von Wohnungsverlust durch
a) ein flächendeckendes, niederschwelliges Angebot für Wohnraumsicherung und Delogierungsprävention sowie
b) die Sensibilisierung der Gesellschaft für die Thematik der Wohnungslosigkeit;
3. Priorität der (Re )Integration durch Wohnungsversorgung und begleitende Betreuung durch
a) Gemeindenähe und -integration,
b) ambulante und mobile Betreuung vor stationärer Versorgung sowie
c) das ausreichende Bereitstellen von Wohnraum für diese Zielgruppe.
4. Zugang zum sozialen und geförderten Wohnbau durch
a) Schaffung eines Zugangs zu erschwinglichem Wohnraum für Wohnungslose sowie
b) Bereitstellung eines bestimmten Anteils von Wohnungen im Rahmen des sozialen Wohnbaus für diese Zielgruppe.
Ein angemessenes Verhältnis der Anzahl der Wohnplätze im Bezug zur Orts- bzw. Stadtteilgröße muss zum Zweck einer bestmöglichen Integration gegeben sein;
5. Beteiligung der Kundinnen und Kunden sowie Expertinnen und Experten durch Schaffung
a) transparenter Planungsprozesse und
b) von Evaluierungsmethoden.
§ 6
§ 6
Grundlagen der Sozialplanung und Qualitätssicherung
(1) Mittels der Steuerungsinstrumente des Controllings und der Sozialplanung soll gewährleistet werden, dass die Hilfen jenen zur Verfügung stehen, die sie benötigen sowie dass unmittelbar auf geänderte Bedarfslagen reagiert und der effiziente Einsatz öffentlicher Mittel gewährleistet wird.
Die Sozialplanung des Landes achtet auf die Umsetzung der Leitprinzipien und bedient sich folgender Mittel: Sie
1. legt Planungsregionen fest,
2. installiert ein Fachgremium und
3. organisiert zur laufenden Fortschreibung des Landes-Sozialprogramms einen Planungskreislauf und das Berichtswesen.
(2) Folgende Planungsregionen werden festgelegt:
Planungsregion Zentralraum Linz
Bezirke: Linz, Linz-Land
Planungsregion Mühlviertel
Bezirke: Rohrbach, Urfahr-Umgebung, Freistadt, Perg
Planungsregion Zentralraum Wels
Bezirke: Wels-Stadt, Wels-Land, Eferding, Grieskirchen
Planungsregion Pyhrn-Eisenwurzen
Bezirke: Steyr-Land, Steyr-Stadt, Kirchdorf
Planungsregion Traunviertel - Salzkammergut
Bezirke: Vöcklabruck, Gmunden
Planungsregion Innviertel
Bezirke: Braunau, Ried, Schärding
(3) In diesen Planungsregionen sind Mindestangebote der Prävention, der Akutversorgung und der weiterführenden und nachgehenden Hilfestellung bedarfsorientiert bereitzustellen:
1. Prävention: Es gibt folgende Maßnahmen zur Wohnraumsicherung und Delogierungsprävention: Beratung und Nachbetreuung delogierungsgefährdeter Personen im Rahmen des "Netzwerkes Wohnungssicherung" sowie Bereitstellung günstigen Wohnraums. Die Information der Öffentlichkeit wird insbesondere durch die Herausgabe einer Betroffenenzeitung und durch die Erstellung von Informationsmaterialien geleistet.
2. Akuthilfe: Akuthilfe erfolgt insbesondere in Notschlafstellen und Tageszentren.
3. Weiterführende und nachgehende Hilfestellung erfolgt in den Bereichen Wohnen (Wohnheime, Übergangswohnen, mobile Wohnbetreuung), Tagesstruktur und Hilfe zur Arbeit.
(4) Qualitätssicherung und -standards
1. Effizienz und Effektivität der sozialen Hilfen für wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen sind anhand von qualitätssichernden Maßnahmen in Form von standardisierter Berichtslegung, Planungskreislauf, Befragung der Kundinnen und Kunden sowie durch Controlling zu gewährleisten.
2. Für alle Bereiche der sozialen Hilfe für wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen sind Leistungsinhalte zu definieren und Standards zu bestimmen. Dabei ist auf die individuellen Bedürfnisse und Anforderungen zu achten. Es gelten die Leitprinzipien dieses Landes-Sozialprogramms.
3. Im Rahmen der Vorsorge für wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen ist qualifiziertes Personal in einer dem jeweiligen Bedarf entsprechenden Anzahl einzusetzen.
(5) Beim Amt der Oö. Landesregierung ist ein Fachgremium einzurichten, welches die Landesregierung in allen für die Politik für wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen in Oberösterreich wesentlichen Angelegenheiten zu beraten und entsprechende Vorschläge und Stellungnahmen abzugeben hat. Dem ehrenamtlichen Fachgremium gehören an:
1. die/der für die Angelegenheiten der wohnungslosen und von Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen zuständige Leiterin/Leiter beim Amt der Oö. Landesregierung oder eine von dieser oder diesem entsendete Person als Vorsitzende oder Vorsitzender;
2. drei weitere von der Landesregierung zu bestellende Fachleute aus dem Kreis der Bediensteten des Amtes der Oö. Landesregierung;
3. drei von den regionalen Trägern sozialer Hilfe einvernehmlich zu entsendende Fachleute, davon zwei von den Sozialhilfeverbänden und eine Fachperson von den Städten mit eigenem Statut;
4. neun von der Landesregierung auf Vorschlag der Wohnungslosenhilfe OÖ zu bestellende Experten als Vertreterinnen und Vertreter der Wohnungslosenhilfe;
5. zwei von der Landesregierung auf Vorschlag der Wohnungslosenhilfe OÖ zu bestellende Vertreterinnen und Vertreter der wohnungslosen oder von Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen.
Erfolgt von Seiten der Wohnungslosenhilfe OÖ nach Setzung einer angemessenen Frist kein Vorschlag, so kann die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Anhörung vornehmen. Das Fachgremium kann auch andere Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
(6) Folgender Planungskreislauf ist einzuhalten:
1. Die Vorgaben des Landes-Sozialprogramms sind auf Ebene des Landes und der Planungsregionen umzusetzen.
2. Das Land Oberösterreich trifft die erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere durch Abschluss von Vereinbarungen mit privaten Trägern sozialer Hilfe.
3. Die Leistungserbringung wird durch Berichtslegung und Befragung der Kundinnen und Kunden evaluiert.
4. Je Planungsregion erfolgt eine jährliche Berichtslegung an das Fachgremium.
5. Das Fachgremium erstellt jährlich einen Bericht für Oberösterreich, der die Grundlage für die Fortschreibung des Landes-Sozialprogramms ist. Der Bericht ist dem Beirat für Sozialplanung vorzulegen.
(7) Dem Fachgremium ist je Planungsregion jährlich ein Bericht vorzulegen, der folgende Inhalte aufzuweisen hat:
1. die quantitative Darstellung der Zielgruppen (Wohnraumsicherung und Delogierungsprävention) und deren Bedürfnisse in der Planungsregion;
2. die Darstellung der erbrachten Leistungen, Kapazitäten und deren Inanspruchnahme;
3. eine Schlussfolgerung der für die Planungsregion erforderlichen Angebote und Maßnahmen.
Die Koordination für das Berichtswesen in der Planungsregion erfolgt durch die Vertreterin bzw. den Vertreter der Wohnungslosenhilfe OÖ im Fachgremium, der Bericht hat am 30. April des Folgejahres beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Soziales, einzulangen.
(8) Zur Darstellung der Bedarfsentwicklung im Bereich Delogierungsprävention wird unter anderem auf Sekundärdaten, wie zum Beispiel auf Daten der Justiz betreffend Anzahl der durchgeführten Delogierungen etc., zurückgegriffen. Im Sinn des Abs. 6 Z. 5 erfolgt die Darstellung der Bedarfsentwicklung im Rahmen des Berichts der Wohnungslosenhilfe für Oberösterreich.
§ 7
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.