§ 1 — Verordnung über die Ziele der Sozialplanung für wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen sowie Maßnahmen des Landes
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§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den gesamten Sachbereich der Vorsorge für wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen in Oberösterreich, soweit der Zuständigkeitsbereich des Oö. SHG 1998 betroffen ist.
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