§ 4
Zielgruppe
(1) Zielgruppe des Leistungsangebots der Wohnungslosenhilfe sind Personen, die ohne spezielle Unterstützung ihren Wohnraum nicht aufrechterhalten können, auf zwischenzeitliche Unterbringung in spezifischen Wohnformen oder Wohnheimen der Wohnungslosenhilfe angewiesen sind oder ein Leben "auf der Straße" führen.
(2) Die Voraussetzungen für die Leistung Sozialer Hilfe im Sinn des 2. Hauptstücks des Oö. SHG 1998 müssen vorliegen. Soziale Hilfe ist nur soweit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt ist.
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