§ 2
Wohnungslosigkeit
(1) Von bevorstehender Wohnungslosigkeit sind jene Menschen betroffen, denen der Verlust ihrer derzeitigen Wohnung oder Wohnmöglichkeit droht und die nicht in der Lage sind, ihren Wohnraum auf Dauer zu erhalten und sich aus eigener Kraft Ersatzwohnraum zu beschaffen.
(2) Akut wohnungslos sind Menschen, die
1. in Ermangelung einer Wohnung "auf der Straße" (in Abbruchhäusern, Eisenbahnwaggons, im Freien etc.) oder in Asylen, Notschlafstellen, einschlägigen Heimen, Herbergen, Übergangswohnungen und Pensionen oder
2. in Ermangelung einer eigenen Wohnung bei Bekannten, Freunden etc. oder
3. in akut gesundheitsschädigenden Wohnungen
leben müssen.
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